Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Handelt es sich bei dem Einbau von zwei Holzfenstern mit 3-facher Wärmeschutzverglasung und dem Einbau einer Balkontür entsprechender Ausstattung, die in Größe, Teilung und Flügelanzahl am Bestand orientiert sind, um eine energetische Modernisierung?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 193/15, Urteil vom 15.02.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. b) wie folgt aus: “b) Bei dem geplanten Einbau von zwei Holzfenstern mit 3-facher Wärmeschutzverglasung und dem Einbau einer Balkontür entsprechender Ausstattung, die in Größe, Teilung und Flügelanzahl am Bestand orientiert sind, handelt es sich um eine energetische Modernisierung im Sinne des § 555b Abs. 1 Ziffer 1 BGB, da die einzubauenden Fenster gegenüber den Bestandsfenstern einen erheblich geringen Wärmedurchlass erlauben und damit Primär- und Endenergie nachhaltig eingespart wird. Sofern der Beklagte die von der Klägerin dargestellte Energieeinsparung mit Nichtwissen bestreitet, ist dieses nicht ausreichend. Denn die Klägerin ist zum einen gemäß § 555c Abs. 3 BGB berechtigt, hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug zu nehmen. Im Übrigen hat die Klägerin schon in der Modernisierungsankündigung, jedenfalls aber im Verlauf des Rechtsstreits im Einzelnen den Wärmedurchgangskoeffizienten der Bestandsfenster dargestellt und diesen in Bezug gesetzt zu dem aufgrund der Modernisierungsmaßnahmen zu erwartenden Wert. Die Klägerin hat nämlich das vom Beklagten so genannte Thermofenster mit Isolierglasscheibe zutreffend als Einfachfenster bezeichnet und dargelegt, dass insoweit aufgrund der Thermoverglasung von einem Wert von U = 2,6 W/(m²K) auszugehen ist, wogegen die neuen Fenster einen maximalen Wert von U = 0,93 W/(m²/W) aufweisen.

Die sich daraus ergebende Energieeinsparung schätzt das Gericht im Übrigen gemäß § 287 Abs. 2 ZPO aufgrund des Energieberichtes des Herrn Dipl.-Ing. ……… und der in Parallelverfahren bezüglich anderer Wohnungen desselben Hauses eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. Architektin …….. .

Die Ausführungen des Amtsgerichts, dass der Einbau der Balkontür auch im Hinblick auf die Erschließung des (anzubauenden) wohnwerterhöhenden Balkons zu dulden ist, wird in der Berufung nicht angegriffen.”