Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann, um einen Ausgleich zwischen Rauchern und Nichtrauchern zu schaffen, ein Stundenplan aufgestellt werden, der den Tag in Abschnitte zu jeweils 3 Stunden unterteilt, in denen geraucht und in denen dann wieder nicht geraucht werden darf?

Die Antwort des Landgerichts Dortmund (LG Dortmund – 1 S 451/15, Urteil vom 08.06.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Dortmund in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. wie folgt aus: “2. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts teilweise begründet, weil die Kläger von den Beklagten nach der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Rechtspositionen gemäß §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB verlangen können, zu bestimmten Zeiten in ihrem Garten und insbesondere auf ihrer Terrasse nicht zu rauchen.

a) Zu Unrecht wenden die Beklagten zunächst gegen den Grund ihrer Verpflichtung ein, die durch den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Abwehr von Rauchimmissionen unter Mietern eines Mehrfamilienwohnhauses fänden auf den hiesigen Rechtsstreit keine Anwendung. Dessen ungeachtet, dass den Klägern ein konkurrierender Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 906 BGB zusteht, hat der Bundesgerichtshof den einem Mieter gemäß § 862 BGB zugestandenen Rechtsschutz gerade aus der für Eigentümer geltenden Dogmatik entwickelt (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2015 – Az.: V ZR 110/14 Rn. 5).

b) Den Klägern steht gegen die Beklagten ein Anspruch aus §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB zu, weil sie durch die von den Beklagten ausgehenden Rauchimmissionen bzgl. ihrer Terrasse über das in § 906 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.

aa) Nach der gemäß § 538 Abs. 1 ZPO durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Kläger durch die von den Beklagten ausgehenden Rauchimmissionen im Hinblick auf ihre Terrassennutzung wesentlich beeinträchtigt werden.

(1) Die Kammer war entgegen § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehalten, zu der Behauptung der Kläger, durch das Rauchverhalten der Beklagten über Gebühr und in einem nicht mehr hinzunehmenden Maße belästigt zu werden, gemäß § 538 Abs. 1 ZPO eigene Feststellungen zu treffen, weil das Amtsgericht die Klage – wie die Kläger zu Recht rügen – unter Verletzung des Beweiserschöpfungsgebotes abgewiesen hat, §§ 513 Abs. 1, 1. Alt., 546 ZPO. Denn indem das Amtsgericht die Beweisaufnahme trotz weiterer Zeugen- und Sachverständigenbeweisantritte der Kläger auf den Ortstermin vom 09.09.2015 beschränkt hat, hat es den verfassungsrechtlich in Art. 103 GG verbürgten Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt.

(a) Zwar war das Amtsgericht nicht verpflichtet, weiter angebotene Beweise zu erheben, wenn es die der erheblichen Beeinträchtigung der Kläger zugrunde liegenden Tatsachen bereits aufgrund anderer Beweismittel als erbracht angesehen hätte (vgl. MünchKomm-ZPO/Prütting, 5. Aufl. (2016), § 284 Rn. 99; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. (2016), Vor § 284 Rn. 12). Hier liegt indes der umgekehrte Fall vor. Denn das Amtsgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe die klägerseits behauptete wesentliche Beeinträchtigung durch vom Grundstück der Beklagten ausgehende Immissionen aufgrund des durchgeführten Ortstermins verneint. Den Klägern hätte insoweit indes der Gegenbeweis offenstehen müssen (vgl. MünchKomm-ZPO/Prütting, a.a.O.; Zöller/Greger, a.a.O.).

(b) Das Amtsgericht hätte die Beweisaufnahme umso mehr fortsetzen müssen, als zwischen den Parteien jedenfalls erstinstanzlich unstreitig war, dass die am Tag der Ortsbesichtigung vorherrschende Wetterlage unüblich gewesen sei, weil der Wind nach dem unbestrittenen Vortrag der Kläger aus westlicher und nicht aus östlicher Richtung geweht hat.

(c) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts waren die von den Klägern benannten Zeugen G, D, T und T4 auch nicht lediglich für die – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Tat unerhebliche – Anzahl von durch die Beklagten gerauchten Zigaretten benannt worden, sondern insbesondere auch für die zwischen den Parteien streitige Tatsache, ob Tabakrauch auf das Grundstück der Kläger gelangt und diese in dem Gebrauch ihrer Grundstücke wesentlich beeinträchtigt.

(2) Die in der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2017 durchgeführte Vernehmung der Zeugen hat ergeben, dass die Kläger durch das Rauchverhalten der Beklagten in deren Garten wesentlich beeinträchtigt werden, weil die Frequenz und Nachhaltigkeit der von den Beklagten ausgehenden Rauchimmissionen den Klägern auch unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Beklagten, auf ihrem Grundstück nach Belieben zu rauchen, nach dem Empfinden eines Durchschnittsmenschen nicht schrankenlos zuzumuten ist (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 10). Denn die bei einer zusammenfassenden Würdigung der Zeugenaussagen glaubhaft geschilderte stete Geruchsimmission insbesondere zu den Zeiten, zu denen die Kläger zuhause und gewillt sind, ihre Terrasse zu nutzen, lässt die durch den Zigarettenrauch der Beklagten verursachten Einwirkungen in dem zu entscheidenden Einzelfall nicht mehr unerheblich erscheinen.

(a) Dies ergibt sich aus den Aussagen der vernommenen Zeugen, die insoweit übereinstimmend eine hinsichtlich der Terrassennutzung belästigende Situation schildern und die von den Beklagten ausgehenden Einwirkungen gleich bewerten. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer der Überzeugung, dass die klägerseits bekämpften Einwirkungen nicht nur aufgrund der subjektiven Befindlichkeit eines Einzelnen als störend empfunden werden. Demgegenüber hat die Kammer hinsichtlich der durch die Räucherstäbchen verursachten Geruchsimmissionen eine nach dem Empfinden eines Durchschnittsmenschen nicht mehr zumutbare Beeinträchtigung (der Kläger) nicht feststellen können.

(aa) Die Zeugin D gibt an, nach dem Einzug der Beklagten zu 1) windabhängig verstärkt Rauchgeruch in ihrer Wohnung bzw. im Haus und auch im Garten wahrgenommen zu haben. Insbesondere stinke es im Schlafzimmer nach Rauch, wenn das Fenster geöffnet sei. Deshalb hielten die Eheleute die Fenster permanent geschlossen. Zudem sei ein gemeinsames Essen auf der Terrasse mit dem Kläger zu 2), wenn sie von der Arbeit komme, nicht möglich, weil es ständig nach Rauch rieche. Auch vor dem Haus rieche die Zeugin Zigarettenrauch, wenn der in die Wand eingelassene Lüfter in Betrieb sei. Dies sei auch Grund dafür, die zur Straße gelegenen Fenster geschlossen zu halten, weil andernfalls der Rauch durch das geöffnete Küchenfenster oder das Fenster im Gäste-WC in die Wohnung der Familie gelange.

Hinsichtlich der Frequenz des Zigarettenkonsums der Beklagten bekundet die Zeugin, bei einer Gelegenheit gezählt zu haben, dass die Beklagten in einem Zeitraum von etwa 43 Minuten ca. 6 Zigaretten geraucht hätten. Ihre Beobachtung schildert die Zeugin auf Nachfrage glaubhaft und überstimmend mit den Bekundungen der Zeugen T und G anhand des Geräusches, welches das Feuerzeug verursacht, wenn eine Zigarette entzündet wird. Die Angaben zum Umfang des Zigarettenkonsums durch die Beklagten plausibilisiert die Zeugin durch die Schilderung, sie habe beim Fensterputzen beobachtet, wie die Beklagte zu 1) Zigaretten gestopft und diese anschließend in eine Tupper-Dose gesteckt habe. Mag die Schätzung der Zeugin, dass es sich dabei um etwa 60 Stück gehandelt habe, während sich der Bestand zum Abend erheblich reduziert habe, auch nicht zwingend sein, lässt die Schilderung aus Sicht des Gerichts gleichwohl einen beachtlichen Zigarettenkonsum erkennen, der zu dem von der Zeugin behaupteten Umfang der Rauchentwicklung passt.

Die Zeugin bekundet ferner in Übereinstimmung mit der Zeugin T und der Zeugin G, dass der Wind regelmäßig aus Richtung des Beklagtengrundstücks wehe und erklärt damit nachvollziehbar, weshalb Rauchgeruch auf ihrem Grundstück wahrnehmbar sei. Zudem plausibilisiert die Zeugin die durch das Amtsgericht getroffenen Feststellungen über die nicht gegebene Rauchbelästigung unter Hinweis auf die am Tage des Ortstermins herrschenden Windverhältnisse. In diesem Zusammenhang gibt sie an, in ihrer Küche bei geöffnetem Fenster keine Geruchswahrnehmung gemacht zu haben, als der Referendar in der Küche der Beklagten bei betriebenem Lüfter geraucht habe. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Insbesondere spricht die Einräumung einer den Klägern ungünstigen Wahrnehmung bzw. deren Ausbleiben gegen die beklagtenseits reklamierte unzureichende Wahrheitsliebe der Zeugin.

(bb) Die Zeugin G stützt die Angaben der Zeugin D. Auch sie berichtet von einer nachhaltigen Intensivierung des Rauchverhaltens in den Sommermonaten seit Ende 2013. Insbesondere in den Abendstunden ziehe Rauch auch auf das Grundstück ihres Hauses. Eine Terrassennutzung sei in dem Maße, wie von der Familie beabsichtigt, aufgrund des herüberziehenden Rauches nicht möglich. Auch sei es der Familie aus diesem Grund nicht möglich, die Fenster zu öffnen. In diesem Zusammenhang ziehe zudem Rauch aus der Küche der Beklagten durch das Küchen- und WC-Fenster in ihre Wohnung. Insoweit deckt sich die Aussage vollständig mit den Angaben der Zeugin D.

Glaubhaft werden die Angaben der Zeugin insbesondere aufgrund der in der mündlichen Verhandlung aus Sicht des Gerichts deutlich wahrnehmbaren persönlich empfundenen Belastungssituation, welche die Zeugin im Rahmen ihrer Aussage durch ihr Verhalten preisgab. Diese Belastungssituation äußerte sich inhaltlich zugleich durch den Bericht, die Familie habe angesichts der Rauchbelästigung davon Abstand genommen, Gäste und Kinder einzuladen, um diese nicht dem Rauch auszusetzen. Mag ein derartiges Verhalten für das Gericht auch nicht ohne weiteres nachzuvollziehen sein und eine vom Durchschnittsmaß abweichende besondere Empfindlichkeit nahelegen, verleiht diese Schilderung den Angaben der Zeugin aus Sicht des Gerichts im Rahmen einer zusammenfassenden Würdigung des Aussageverhaltens Gewicht und zwingt dazu, die Aussage nicht schlicht als Übertreibung zu qualifizieren.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass sich insbesondere mit Rücksicht auf die Ausführungen der Zeugin zu der Sensibilisierung ihrer Tochter für das Rauchverhalten der Beklagten, während diese Trampolin springe, das familiäre Alltagsgeschehen offenbar auf die Beklagten konzentriert. Denn gewöhnlich sind jüngere Kinder für Rauch nach Auffassung des Gerichts nicht derart sensibilisiert, dass sie sogleich Meldung machen, wenn sie Rauch bemerken. Auch legt die – wenngleich in Anbetracht des schmalen Grundstücks der Eheleute D moderate – Distanz, die zwischen der Terrasse der Beklagten und dem Garten der Eheleute G liegt, nahe, dass sich der Zigarettenrauch weniger intensiv wahrnehmen lässt, als dies auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück der Eheleute D der Fall sein dürfte. Gleichwohl existiert kein von den Beklagten reklamierter Erfahrungssatz, dass ein Zeuge, der mit einer Partei in einer familiären Beziehung lebt oder freundschaftlich verbunden ist, stets die Unwahrheit sagt.

Weiterhin schildert auch diese Zeugin hinsichtlich des Umfangs des Zigarettenkonsums konkret, dass innerhalb etwa einer halben Stunde ca. 7 Zigaretten geraucht worden seien. Auf Nachfrage konnte die Zeugin ihre Beobachtung dadurch plausibilisieren, dass sie hören könne, wenn ein Feuerzeug benutzt werde.

Im Gegensatz zu der Zeugin D berichtet die Zeugin G in der Geschichtserzählung auch von dem gelegentlichen Abbrennen von Räucherstäbchen und bezieht sich dazu auf zwei datumsmäßig erfasste Ereignisse. Auch diese Angaben sind insbesondere mit Rücksicht auf das geschilderte Brennverhalten und die bekundete Umsetzung der Räucherstäbchen von dem Garten der Beklagten in den Blumentopf vor dem Haus glaubhaft.

(cc) Der Zeuge D2 gibt an, insbesondere bei gelegentlichen Arbeiten am Haus und im Garten des Klägers zu 2) sowie bei Besuchen auf der Terrasse Zigarettenrauch wahrgenommen zu haben. Rauch habe er selbst im Wohnzimmer des Klägers zu 2) riechen können, als die Tür zur Terrasse offen gestanden habe. Dies sei etwa der Fall gewesen, wenn er den Kläger zu 2) besucht habe, um mit diesem Fußball zu schauen.

Die Aussage ist glaubhaft. Der Zeuge konnte auch auf Nachfrage verschiedene Gelegenheiten benennen, bei denen er Rauch wahrgenommen haben will. Er hat zudem eingeräumt, die Beklagten selbst nie rauchen gesehen zu haben und nur aufgrund der Schilderungen seines Sohnes zu mutmaßen, dass der wahrgenommene Rauch von den Beklagten herrühre. Dass der Zeuge D zu der Nachfrage des Gerichts, ob er zu irgendeinem Zeitpunkt, als er sich auf der Terrasse seines Sohnes aufgehalten habe, keinen Rauch wahrgenommen habe, keine Angaben machen konnte, lässt die Aussage des Zeugen nicht unglaubhaft erscheinen. Vielmehr hätte es nahe gelegen, die Frage zu verneinen, falls die Aussage des Zeugen von einer Belastungstendenz getragen gewesen wäre.

(dd) Bestätigt wird ein von dem Grundstück der Beklagten häufig ausgehender Zigarettenrauch auch von der Zeugin T. Die Zeugin bekundet, von früh morgens bis abends spät auf ihrer Terrasse Zigarettenrauch zu riechen und Rauch nur dann nicht wahrzunehmen, wenn nach ihrem Empfinden auf der Terrasse der Beklagten nicht geraucht werde. Auch diese Zeugin kann angesichts ihrer Ausführungen zur Nutzung des Feuerzeuges und des Öffnens der Terrassentür nachvollziehbar schildern, weshalb sie Angaben dazu machen konnte, mit welcher Frequenz die Beklagten rauchen. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Sie lässt insbesondere keine Belastungstendenz zulasten der Beklagten erkennen. Vielmehr räumt die Zeugin ein, weder vor dem Haus noch in ihrem Schlafzimmer Rauch gerochen zu haben, selbst wenn das Schlafzimmerfenster geöffnet gewesen sei. In diesem Zusammenhang gibt sie widerspruchsfrei an, dass die Windverhältnisse, wie sie von der Zeugin G auf der Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung dargestellt worden sind, der Behauptung der Kläger entsprächen. Ferner bekundet sie, keine Rauchbelästigung während ihrer winterlichen Gartenarbeit wahrgenommen zu haben, obwohl sie gehört habe, dass hinter dem die Grundstücke trennenden undurchsichtigen Zaun die Terrassentür geöffnet und ein Feuerzeug benutzt worden sei.

(ee)

Von einer Geruchswahrnehmung vor dem Haus der Beklagten berichtet auch die Zeugin T2, wenngleich die Zeugin lediglich Cannabisgeruch wahrgenommen haben will. Die Zeugin gibt angesichts ihrer Profession als Justizvollzugsbeschäftigte und dem bekundeten Umgang mit Cannabis glaubhaft an, eine entsprechende, indes punktuelle Geruchswahrnehmung gemacht zu haben. Insbesondere ist auch ihre Aussage nicht von einer Belastungstendenz gekennzeichnet. So gibt sie auf Nachfrage an, Rauch zwar schnell zu riechen, weil sie Nichtraucherin sei, sich indes gleichwohl an keinen Rauch erinnern zu können, den sie bei einem Besuch ihres Vaters, des Zeugen T, auf der Terrasse wahrgenommen hätte.

(ff) Häufigen Rauchgeruch insbesondere vor dem Haus und auch im heutigen Kinderzimmer bei geöffnetem Fenster will weiterhin der Zeuge T4, der Vater der Zeugin G, wahrgenommen haben. Zu einer Rauchwahrnehmung im Garten- und Terrassenbereich konnte der Zeuge indes nur geringfügige Angaben machen, weil er nach eigenem Bekunden selten in den Garten gehe.

Die Ausführungen des Zeugen sind glaubhaft, soweit sie ergiebig waren. Der Zeuge stellt insbesondere nachvollziehbar dar, bei welchen Gelegenheiten er sich in der Nähe des Hauses der Beklagten aufhalte und wann er entsprechende Geruchswahrnehmungen gemacht habe. Er gibt zudem ausdrücklich an, bei verschiedenen Gelegenheiten keinen Rauch zu riechen, wenn er sich dem Haus der Beklagten nähere. Überdies legt er offen, dass er den Rauch im Hause der Eheleute G auf ausdrückliche Aufforderung, eine Geruchsprobe zu nehmen, wahrgenommen habe.

(b) Dem Beweisergebnis stehen die in dem Ortstermin seitens des Amtsgericht gewonnenen Eindrücke bereits deshalb nicht entgegen, weil die Wahrnehmungen des Amtsgerichts – wie die Kläger zu Recht einwenden und nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugen D, G und T zu den Witterungs- und Windverhältnissen zur Überzeugung der Kammer feststeht – an einer Einzelfallbezogenheit leiden. Demgegenüber vermag die Kammer den von den Beklagten identifizierten Widerspruch zwischen den Aussagen der Zeuginnen D und G nicht zu erkennen, wenn Erstere bekundet, am Tage des Ortstermins hätten unterschiedliche Winde geherrscht, und Letztere aussagt, der Wind sei aus allen Richtungen gekommen. Die weiteren Schlussfolgerungen der Beklagten zu den am Tage des Ortstermins herrschenden Windverhältnissen und vermeintlichen Auswirkungen auf die Wahrnehmbarkeit einer Geruchsbelästigung erschöpfen sich demgegenüber aus Sicht der Kammer in reinen Spekulationen.

(c) Aus diesem Grund hat die Kammer auch davon abgesehen, einen erneuten Ortstermin anzuberaumen, um sich einen persönlichen Eindruck von dem Maß der Beeinträchtigungen der Kläger zu verschaffen. Denn auch der Ortstermin der Kammer würde an der Einzelfallbezogenheit leiden, den die Kläger zu Recht monieren.

(d) Die Kammer war darüber hinaus nicht veranlasst, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob es sich bei dem Tabak- und insbesondere Räucherstäbchenrauch, der von dem Grundstück der Beklagten auf die Grundstücke der Kläger herüberzieht, um eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke der Kläger i.S.d. § 906 Abs. 1 S. 1 BGB handelt. Denn hängt die Frage nach der Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab und davon, was diesem unter Würdigung der Gesamtumstände zuzumuten ist (BGH, a.a.O. Rn. 10), hätte ein Sachverständiger diese Frage nicht zu beantworten vermocht. Dieser stellt nämlich im Gegensatz zu Zeugen, die dem Gericht eigene Wahrnehmungen und Empfindungen von Tatsachen und tatsächlichen Vorgängen bekunden, anhand von vorgegebenen Tatsachen mit wissenschaftlichen Methoden Wertungen und Schlussfolgerungen an und bezieht sich gerade nicht auf eigene Empfindungen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. (2016), § 402 Rn. 1a).

bb) Soweit die Beklagten erstmals im Berufungsrechtszug die zeugenschaftliche Vernehmung der Richterin C sowie weiterer 25 Zeugen für die Behauptung der Tatsache, dass der Zigarettenrauch, der beim Rauchen der Eheleute E auf deren Terrasse und deren Grundstück entstehe, schon in einer Entfernung von 1 m von seinem Entstehungsort unabhängig von der Wetterlage nicht mehr wahrzunehmen sei bzw. erst recht nicht störend wahrzunehmen sei, war den Beweisanträgen nicht nachzugehen. Nichts anderes gilt für die erstmals mit Schriftsatz vom 08.05.2017 beantragte Einholung eines immissionstechnischen Sachverständigengutachtens. Denn es handelt sich bei den Beweisanträgen um neue Verteidigungsmittel (vgl. § 282 Abs. 1 ZPO), die keinen Zulassungsgrund erfüllen, § 531 Abs. 2 ZPO.

(1) Die Kammer hat insoweit bereits in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.05.2017 darauf hingewiesen, dass sich die Beklagten angesichts ihrer allgemeinen Prozessförderungspflicht gemäß § 282Abs. 1 ZPO nicht auf ein schlichtes Bestreiten der unter Beweisantritt erfolgten Behauptungen der Kläger hätten beschränken dürfen, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl. (2016), § 531 Rn. 30). Dem sind die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 08.05.2017 nicht mehr erheblich entgegengetreten.

(2) Soweit die Beklagten zwar meinen, der Bedarf, Zeugen für ihre Behauptungen zu benennen, sei erst entstanden, nachdem die Kammer die Rechtslage anders beurteilt habe, als das Amtsgericht, ist diese Auffassung falsch. Denn die Beklagten wären nach der im Rahmen des erstinstanzlichen Ortstermins durchgeführten Beweisaufnahme bei einem für die Kläger positiven Ausgang mit erstmaligen Beweisanträgen gemäß § 296 ZPO ausgeschlossen gewesen. Von einer sachgerechten und der Prozessförderungspflicht genügenden Prozessführung kann deshalb keine Rede sein. Überdies dürften die Zeugen – wie in der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2017 ausgeführt – keine Angabe in Bezug auf die Wahrnehmungen auf den Grundstücken der Kläger machen können; Entsprechendes wird von den Beklagten jedenfalls nicht behauptet – auch wenn die beklagtenseits aufgestellte Behauptung gleichwohl Rückschlüsse auf die auf den Grundstücken der Kläger herrschenden Verhältnisse zuließe.

(3) Eine andere Beurteilung der zwischeninstanzlichen Präklusion ergibt sich auch nicht daraus, dass das Gericht erster Instanz die Beweisanträge der Kläger zu Unrecht nicht erschöpft hat. Denn das Amtsgericht hat die Beklagten zu keinem Zeitpunkt durch seine Prozessleitung davon abgehalten, die aus anwaltlicher Vorsicht gebotenen Gegenbeweisanträge zu stellen (vgl. Musielak/Voit/Ball, 14. Aufl. (2017), § 531 Rn. 17).

b) Soweit der Klage stattzugeben war, weil den Klägern ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zusteht, besteht der Anspruch indes nicht grenzenlos. Denn auch die Kläger müssen das den Beklagten verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verbürgte Recht, mit ihrem Grundstück nach Belieben zu verfahren, wozu auch gehört, in ihrem Garten und auf der Terrasse zu rauchen, achten (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 16).

aa) Insoweit tritt die Kammer der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes bei, wonach ein aufgrund des Gebotes gegenseitiger Rücksichtnahme erforderlicher Interessenausgleich nach Maßgabe einer zeitlichen Gebrauchsregelung zu suchen ist (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 18).

bb) Der herzustellende Interessenausgleich ist nach Auffassung der Kammer dergestalt zu verwirklichen, dass unter Einbeziehung der üblichen Nachtruhe zwischen 22:00 und 06:00 Uhr den Klägern über den gesamten Tag Zeiträume freizuhalten sind, in denen sie ihr Grundstück unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen durch die Beklagten nutzen können, während den Beklagten ebenfalls über den gesamten Tag Zeiten einzuräumen sind, in denen sie in ihrem Garten und auf der Terrasse rauchen dürfen.

cc) Bei der konkreten Ausgestaltung hat die Kammer zwar zur Kenntnis genommen, dass sich die von den Klägern beantragten Zeiten, in denen den Beklagten das Rauchen untersagt werden soll, im Wesentlichen auf den Nachmittags- bzw. Abendbereich beziehen, also einem Zeitraum, in dem berufstätige Menschen sich typischerweise zu Hause aufhalten. Gleichwohl vermag die Kammer insoweit kein Übergewicht der Interessen der Kläger zu erkennen. Sie erachtet es deshalb für angemessen, die Zeiträume, in denen den Beklagten das Rauchen untersagt wird, gleichmäßig auf den gesamten Tag zu verteilen.

dd) Um den Parteien die Möglichkeit zu geben, den ihnen jeweils zuerkannten Zeitraum auch auskosten zu können, hat die Kammer ein Zeitintervall von 3 Zeitstunden zugrunde gelegt. Dieses führt indes auch dazu, dass sich die gerichtlich verfügte Regelung teilweise mit der Antragslage der Kläger und naturgemäß auch mit dem Antrag der Beklagten deckt.”