Archiv für den Monat: Juli 2017

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

DER TAGESSPIEGEL am 28.06.2017: Wohnungsmarkt Berlin – Koalition setzt Reform des sozialen Wohnungsbaus durch

Für alle gilt: Der Zuschuss darf nicht die Hälfte der Bruttomiete übersteigen. Neu ist auch, dass der Zuschuss auf die Warmmiete angerechnet wird statt auf die Kaltmiete. Sozialbauten haben teilweise hohe Nebenkosten wegen minderer Bauqualität oder auch mal teurer Wärmelieferverträge mit Dienstleistern. Bedürftige könnten sich bisher bis zu 13 Euro je Quadratmeter teure Mieten nicht leisten, nun sei ein Großteil der Sozialbauten erschwinglich, so Katrin Schmidberger von den Grünen.

Außerdem dürfen Eigentümer nicht mehr nachträglich Mieterhöhungsspielräume ausnutzen; bisher war dies bis zu 27 Monate rückwirkend noch möglich.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/wohnungsmarkt-berlin-koalition-setzt-reform-des-sozialen-wohnungsbaus-durch/19993802.html

Aus der Rubrik “Mieterwarnhinweise”:

spiegel.de am 25.06.2017: Wohnungsbetrug erkennen

Wohnungen in bester Lage zu traumhaft niedrigen Mieten: Wer Ihnen ein solches Schnäppchen anbietet, will Sie womöglich übers Ohr hauen. So erkennen Sie Betrüger auf dem Wohnungsmarkt.

Viele Wohnungssuchende kennen die Situation: Auf einem Online-Portal haben sie ein gutes Angebot entdeckt und sich beworben, prompt erhalten Sie eine positive Antwort. Der Vermieter klingt seriös und stellt sich zum Beispiel als Dr. Arnoldo Eichmann vor. Er sei Arzt und habe länger in Deutschland gelebt, betreibe nun aber eine Klinik im Ausland und suche einen Mieter für seine Wohnung.

Was im Einzelfall noch recht schlüssig klingt, kam im Experiment zur Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt auffällig häufig vor. Dabei hatte ein Team aus Datenjournalisten von SPIEGEL und Bayerischem Rundfunk rund 20.000 Anfragen an Wohnungsanbieter gestellt und tausende Rückmeldungen ausgewertet. Allein 142 davon stammten von Dr. Arnoldo Eichmann, allesamt nahezu wortgleich, aber zu unterschiedlichen Annoncen gehörend.

http://www.spiegel.de/lebenundlernen/uni/wohnungssuche-so-erkennen-sie-betrueger-und-falsche-anzeigen-a-1153533.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist ein Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sein Mieter die Mietwohnung durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt (hier: Reinigung des Badezimmers, Bekämpfung von Ungezieferbefall) gefährdet?

Die Antwort des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG Frankfurt a.M. – 33 C 1702/16, Urteil vom 07.09.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Frankfurt am Main in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. § 546 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung.

Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist durch die fristlose Kündigung vom 24.5.2016 beendet worden.

Die Klägerin war zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, da der Beklagte ihre Rechte dadurch in erheblichem Maße verletzt hat, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet hat (§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der Beklagte ist rechtskräftig mit Urteil vom 8.10.2015 zur Reinigung seines Badezimmers verurteilt worden. Unstreitig ist er dieser Verpflichtung jedenfalls bis Anfang Juni 2016 und damit bis zum Zugang der fristlosen Kündigung vom 24.5.2016 nicht nachgekommen. Auch den massiven Ungezieferbefall hat er bis zum Zugang der fristlosen Kündigung nicht beseitigt. Dadurch hat er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet. Eine Abmahnung gem. § 543 Abs. 3 BGB ist erfolgt. Die Klägerin ist eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten. Es kann offen bleiben, ob der Beklagte die Wohnung bis Mitte Juni 2016 von Insekten befreit und die Sanitärobjekte altersgemäß gereinigt hat. Wohlverhalten nach Zugang einer begründeten fristlosen Kündigung macht die Kündigung nicht im Nachhinein unwirksam.”

AMV in eigener Sache:

Die 40.000er- Marke knacken!

Helft mit im Kampf für die Verschärfung der Mietpreisbremse! Unterstützt uns und zeichnet bitte unsere Petition! Danke!

https://www.change.org/p/mietpreisbremse-versch%C3%A4rfen-spdbt-cducsubt-gruenebundestag-linksfraktion-fdp-fraktion?recruiter=727652819&utm_source=share_petition&utm_medium=email&utm_campaign=share_email_responsive

Aus der Rubrik “Immobiliensteuerpolitik”:

DER TAGESSPIEGEL am 26.06.2017: Streit um Share Deals – Mit Immobilien darf weiter gedealt werden

Die Gesetzesinitiative der Grünen gegen Share Deals ist mit den Stimmen von CDU und SPD im Bundestag gescheitert.

Für das Verbot von Share Deals hat die steuerpolitische Sprecherin der Grünen im Bundestag, Lisa Paus, über ein Jahr lang gekämpft. So lange durchlief ihr Antrag „Spekulation mit Immobilien und Land beenden – Keine Steuerbegünstigung für Übernahmen durch Share Deals“ das parlamentarische Verfahren. Diese Woche ist der Antrag durch eine Ablehnung im Finanzausschuss endgültig gescheitert.

„Dann wäre der Kauf zu reinen Spekulationszwecken bereits zu kompliziert und der schnelle Weiterverkauf von großen Wohneinheiten würde sich weniger lohnen“, erklärt Lisa Paus.

„Vor allem sind die Leidtragenden aber die Mieter: Denn ihre Mieten steigen auch durch Immobilienspekulation immer weiter an“, sagt sie.

http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/immobilien/streit-um-share-deals-mit-immobilien-darf-weiter-gedealt-werden/19971356.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Frontal 21 am 27.06.2017: Mieter ohne Schutz – Die wirkungslose Mietpreisbremse

Mit Einführung der Mietpreisbremse wollte die Bundesregierung die schlimmsten Folgen des knappen Wohnraums mildern. Doch das Gesetz, das am 1. Juni 2015 in Kraft getreten ist, hat bislang nichts gebracht. Zu hoch sind die Hürden für die Mieter, um zu ihrem Recht zu kommen, kritisieren Mieterschützer.

Frontal 21 berichtet über den alltäglichen Rechtsbruch mit teuren Mieten und zeigt, was Betroffene dagegen tun können.

https://www.zdf.de/politik/frontal-21/mieter-ohne-schutz-100.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Wird der Anspruch eines Mieters auf Freigabe der Mietsicherheit/-kaution erst dann fällig, wenn das Sicherungsbedürfnis seines Vermieters entfallen ist?

Die Antwort des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel (AG Brandenburg a.d.H. – 31 C 112/16, Urteil vom 22.06.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Brandenburg an der Havel in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Das erkennende Gericht (vgl. u.a.: AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 24.02.2017, Az.: 31 C 179/14; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.04.2012, Az.: 31 C 175/10, u.a. in: Grundeigentum 2012, Seite 758 = WuM 2012, Seite 406 = MietRB 2012, Seiten 256 f.) ist mit der herrschenden Rechtsmeinung (vgl. u.a.: BGH, Urteil vom 20.07.2016, Az.: VIII ZR 263/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 3231 ff.; BGH, Urteil vom 18.01.2006, Az.: VIII ZR 71/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 1422 f.; BGH, Urteil vom 24.03.1999, Az.: XII ZR 124/97, u.a. in: MDR 1999, Seiten 988 f.; BGH, NJW 1987, Seiten 2372 f.; BGH, NJW 1982, Seite 2186; KG Berlin, MDR 2014, Seiten 144 f.; OLG Düsseldorf, NZM 2001, Seiten 380 ff.; OLG Hamburg, NJW-RR 1988, Seite 651; LG Regensburg, NJW-RR 1995, Seiten 907 f.; AG Köln, WuM 2004, Seite 609) zwar auch der Auffassung, dass es dem Wesen der Mietkaution als Sicherungsmittel von Ansprüchen des Vermieters aus dem Mietverhältnis entspricht, dass zu Gunsten des Vermieters für bestehende und/oder von den Mietern anerkannte Ersatzansprüche grundsätzlich noch ein Zurückbehaltungs- und Verwertungsrecht des Vermieters besteht, so dass die Beklagte zur Sicherung etwaiger Forderung hier auch noch grundsätzlich ein Zurückbehaltungs- und ggf. auch Verwertungsrecht in diesem Sinne gegenüber der Klägerin zur Seite gestanden hat (BGH, Urteil vom 20.07.2016, Az.: VIII ZR 263/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 3231 ff.; BGH, Urteil vom 18.01.2006, Az.: VIII ZR 71/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 1422 f.; KG Berlin, MDR 2014, Seiten 144 f.; OLG Karlsruhe, WuM 1987, Seite 156; LG Berlin, Grundeigentum 2009, Seite 980 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 24.02.2017, Az.: 31 C 179/14; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.04.2012, Az.: 31 C 175/10, u.a. in: Grundeigentum 2012, Seite 758 = WuM 2012, Seite 406 = MietRB 2012, Seiten 256 f.; AG Köln, WuM 1988, Seite 267).

Einer Mieterin, die eine Mietsicherheit/-kaution geleistet hat, steht somit (frühestens) nach Beendigung des Mietverhältnisses und Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist der Vermieterin (BGH, Urteil vom 20.07.2016, Az.: VIII ZR 263/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 3231 ff.; BGH, Urteil vom 18.01.2006, Az.: VIII ZR 71/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 1422 f.; BGH, Urteil vom 24.03.1999, Az.: XII ZR 124/97, u.a. in: MDR 1999, Seiten 988 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 24.02.2017, Az.: 31 C 179/14; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.04.2012, Az.: 31 C 175/10, u.a. in: Grundeigentum 2012, Seite 758 = WuM 2012, Seite 406 = MietRB 2012, Seiten 256 f.) ein Anspruch auf Freigabe der Mietkaution/-sicherheit zu.

Dieser Anspruch der Mieterin auf Freigabe der Mietsicherheit/-kaution wird allerdings dann fällig, wenn das Sicherungsbedürfnis der Vermieterin entfallen ist, mithin zu dem Zeitpunkt, in dem der Vermieterin Forderungen aus dem Mietverhältnis nicht mehr gegenüber der Mieterin zustehen, wegen derer sie sich aus der Sicherheit befriedigen kann (BGH, Urteil vom 20.07.2016, Az.: VIII ZR 263/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 3231 ff.; BGH, Urteil vom 24.03.1999, Az.: XII ZR 124/97, u.a. in: MDR 1999, Seiten 988 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 24.02.2017, Az.: 31 C 179/14; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.04.2012, Az.: 31 C 175/10, u.a. in: Grundeigentum 2012, Seite 758 = WuM 2012, Seite 406 = MietRB 2012, Seiten 256 f.).”