Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Betriebskostenabrechnung nur dann formell ordnungsgemäß, wenn diese für die Gesamtkosten einer abgerechneten Kostenart sowohl dieumlagefähigen, als auch die nicht umlagefähigen Kosten ausweist?

Die Antwort des Amtsgerichts Arnstadt (AG Arnstadt – 1 C 156/16, Urteil vom 23.02.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Arnstadt in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Darüber hinaus sind weiterhin die in der streitgegenständlichen Nebenkostenabrechnung ausgewiesenen Hausmeisterkosten in Höhe von 49,42 EUR nicht fällig; die Betriebskostenabrechnung ist dahingehend formell unwirksam. Denn eine Betriebskostenabrechnung ist nur solange und soweit formell ordnungsgemäß, wie in dieser die Gesamtkosten einer abgerechneten Kostenart auch insoweit enthalten, als diese nicht umlagefähig sind (BGH, Beschluss v. 11.09.2007 – VIII ZR 1/07). In der streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnung wird lediglich ein Betrag in Höhe von 49,42 EUR als Kosten für den Hausmeister ausgewiesen, sodass eine Angabe umlagefähiger und solcher Kosten, die gerade nicht umlagefähig sind, nicht erfolgt ist. Dahingehend genügt die streitgegenständliche Betriebskostenabrechnung den Anforderungen des § 259 BGB nicht.”