Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Berechtigen außerhalb der Wohnung liegende Mängel grundsätzlich nur ausnahmsweise zu einer Minderung?

Die Antwort des Amtsgerichts Schöneberg (AG Schöneberg – 18 C 108/15, Urteil vom 09.02.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Schöneberg in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. 4. wie folgt aus: “Die Miete war entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gemäß § 536 BGB gemindert. Ein Minderungsrecht ist nach § 536 Abs. 1 BGB nur dann gegeben, wenn die Mietsache mit einem Mangel behaftet ist, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigt und die Mieter den Vermieter vom Vorliegen eines Mangels in Kenntnis gesetzt haben, § 536c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB. Denn nur dann ist der Vermieter in der Lage seiner Instandsetzungspflicht aus § 535 Abs. 1 BGB nachzukommen. Aus dem Erfordernis der “nicht nur unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung” folgt ferner, dass nicht jeder Instandsetzungsanspruch des Mieters ein Minderungsrecht impliziert.

Weshalb unzureichende Gartenpflege die Tauglichkeit der Mietsache erheblich beeinträchtigt haben soll, ist nicht ersichtlich. Außerhalb der Wohnung liegende Mängel berechtigen grundsätzlich nur ausnahmsweise zu einer Minderung. Darüber hinaus wird insbesondere bei lediglich optischen Beeinträchtigungen die Erheblichkeitsschwelle im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB in der Regel nicht erreicht sein (vgl. zuletzt LG Berlin, Urteil vom 27. März 2015 – 63 S 359/12 -, WuM 2015, 486). Offensichtlich beanstandete die Beklagte das Absägen der Koniferen und mangelhafte Gehwegreinigung, wie den Anlagen B5-B7 (Bl. 72ff. d.A.) zu entnehmen ist. Dies genügt für eine Minderungsberechtigung nicht. Darüber hinaus würde eine rückwirkende Minderung an § 814 BGB scheitern.”