Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist bei Nässe bzw. Feuchtigkeit im Kellerraum eine Minderungsquote von 5 % sachgerecht?

Die Antwort des Landgerichts Lübeck (LG Lübeck – 14 S 14/17, Urteil vom 15.02.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Lübeck in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. a) wie folgt aus: “Auch wenn nur auf den Mieterkeller abzustellen ist, erscheint der Kammer eine Minderungsquote von 5% sachgerecht. Nach einer Entscheidung des AG Düren vom 16. Dezember 1981 (8 C 465/81WuM 1983, 30; Börstinghaus, Mietminderungstabelle, 3. Aufl., lfd. Nr. 721) ist bei Feuchtigkeit im Keller bei Niederschlag eine Minderungsquote von 5% zugesprochen worden, das AG Bad Bramstedt hat mit seiner Entscheidung vom 20. Ju… 1989 (5 C 44/89WuM 1990,71; Börstinghaus a.a.O., lfd. Nr. 891) bei Feuchtigkeit in den zur Wohnung gehörenden Kellerräumen eine Minderungsquote von 10% und das LG Berlin mit seiner Entscheidung vom 14. Juni 2001 (67 S 475/00, GE 2001, 1606: Börstinghaus a.a.O., lfd. Nr. 893) bei Kellerfeuchtigkeit und Abhängigkeit von der Minderung vom Flächenanteil und Nutzungszweck eine Minderungsquote von 10% zugesprochen. Schließlich hat das AG Bergheim mit der Entscheidung vom 12. April 2011 (28 C 147/10WuM 2011, 359; Börstinghaus a.a.O., lfd. Nr. 1116) bei einem feuchten Keller eine Minderung von 15% festgestellt, wobei bei der Entscheidung die Wände seit geraumer Zeit massiv durchfeuchtet gewesen seien und sich auf dem Boden sogar Pfützen gebildet hätten.”