Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat der zur Ersatzvornahme Berechtigte einen Anspruch auf Leistung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlich zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten?

Die Antwort des Landgerichts Lübeck (LG Lübeck – 14 S 14/17, Urteil vom 15.02.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Lübeck in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. c) wie folgt aus: “Ohne Erfolg wendet sich die Berufung schließlich gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Mängelbeseitigungsvorschusses. Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung aus §§ 536aAbs. 2 Nr. 1, 242 BGB zu, da in Bezug auf die oben beschriebenen Durchfeuchtungen des Kellerraumes ein nicht unerheblicher Mangel vorliegt (s.o.). Es ist ständige Rechtsprechung des BGH, dass der zur Ersatzvornahme Berechtigte einen Anspruch auf Leistung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlich zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten hat (BGH, Urteil vom 24. Februar 1967, VZR 75/65, BGHZ 47, 272; Urteil vom 12. Juli 1973, Hl ZR 46/72, 61, 128; Urteil vom 05. Mai 1977, VII ZR 36/76, 68, 372, KG, Urteil vom 29. Februar 1988, 8 RE Miet 6717/87, NJW-RR 1988, 1039). Der Anspruch besteht, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist. Die Beklagte ist gem. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Mit dieser Pflicht befand sie sich seit dem 27. Juni 2016 gem. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verzug, da sie mit Anwaitsschreiben der Kläger vom 12. Juni 2016 (Anlage K2, BS. 33 – 34 d.A.) unter Fristsetzung bis zum 26. Juni 2016 erfolglos zur Mängelbehebung aufgefordert wurde. Im Übrigen liegt in dem Prozessverhalten der Beklagten, mit dem sei eine Mängelbeseitigungspflicht auch noch nach Erhalt des Ausgangsgutachtens des Sachverständigen … beharrlich in Abrede gestellt hat, eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung iSv. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, die eine Mahnung entbehrlich gemacht hätte.

Als Rechtsfolge des Vorschussanspruchs kann der Mieter die erforderlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen. Soweit die Beklagte einwendet, es sei nicht erkennbar, wie das Amtsgericht auf den ausgeurteilten Betrag komme, hat das Amtsgericht dies in den Entscheidungsgründen auf S. 6 ausgeführt. Insoweit hat es zutreffend darauf hingewiesen, dass zu den Kosten von 5.450,00 Euro ein Teil der von dem Sachverständigen veranschlagten Kleinmaterialien und der Regiekosten hinzuzurechnen sei und es deshalb den Vorschussbetrag auf insgesamt 8.500,00 Euro schätze. Dies ist nicht zu beanstanden. Bereits Regiekosten betragen nach den Angaben des Sachverständigen insgesamt 18% von den Baukosten, was einem Betrag von 981,00 Euro entspricht, so dass sich ein Gesamtbetrag von 6.431,00 Euro ergebe, aufgerundet daher 6.500,00 Euro.”