Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 41/17, Urteil vom 29.12.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Die Klägerin hat jedoch, wie das Amtsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, einen Anspruch auf Zahlung von 1.056,11 Euro gegen die Beklagte aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014.

Der Einwand der Beklagten, die Position “Sach- und Haftpflichtversicherung” verstieße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, ist nicht hinreichend substantiiert.

Der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter. Mit der Behauptung, ein Kostenansatz in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters übersteige den insoweit überregional ermittelten durchschnittlichen Kostenansatz für Wohnungen vergleichbarer Größe, genügt der Mieter seiner Darlegungslast nicht. Den Vermieter trifft regelmäßig keine sekundäre Darlegungslast für die tatsächlichen Grundlagen seines Betriebskostenansatzes (BGH, Urteil vom 06.07.2011 – VIII ZR 340/10).

Die Beklagte bezieht sich zur Begründung lediglich darauf, dass die Kosten “exorbitant hoch” seien und jedes Jahr gestiegen seien. Im Gegensatz dazu führt die Klägerin sogar an, dass die Steigerung der Kosten auf mehreren Versicherungsfällen in Form von Kellerbränden resultierten. Ebenso verhält es sich mit den Einwänden der Beklagten hinsichtlich der Heizkosten, wie das Amtsgericht ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt hat. Die Beklagte bestreitet zu keinem Zeitpunkt die konkreten Ablesewerte im streitgegenständlichen Zeitraum sondern beschränkt sich darauf, die Kosten pauschal als “zu hoch” anzugreifen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in Bezug genommenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 03.09.2016 – 18 S 317/13 – zu einem vorangegangenen Abrechnungszeitraum. Zum einen ist die Kammer nicht an die dortige Auffassung gebunden, zum anderen entbindet dies die Beklagte nicht von ihrer Verpflichtung, binnen der Widerspruchsfrist konkrete, auf den Abrechnungszeitraum bezogene Einwendungen vorzutragen.”