Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist ein Abstallraum im Sinne der Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels eine solche Vorrichtung, die, trotz geringer Grundfläche, eine sinnvolle Nutzung als zusätzlicher Stauraum ermöglicht, sei es mittels Einbringung von Regalböden, sei es zur Verstauung schmaler sperriger Haushaltsgeräte wie z .B. Besen, Eimer oder Staubsauger?

Die Antwort des Amtsgerichts Schöneberg (AG Schöneberg – 17 C 188/17, Urteil vom 13.04.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Schöneberg in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. b) wie folgt aus: “Zudem liegt entgegen der Ansicht der Beklagten das wohnwerterhöhende Merkmal eines Abstellraumes innerhalb der Wohnung vor. Entscheidend für die Einordnung als Abstellraum ist eine Erhöhung des Nutzwertes (AG Mitte, Urteil vom 01. November 2006 – 5 C 526/05 ) eine Mindestgröße setzt die Orientierungshilfe insofern nicht voraus (LG B., Urteil vom 29. Oktober 2013 – 63 S 26/13). Allein entscheidend ist, dass es sich um eine solche Vorrichtung handelt, die, trotz geringer Grundfläche, eine sinnvolle Nutzung als zusätzlicher Stauraum ermöglicht, sei es mittels Einbringung von Regalböden, sei es zur Verstauung schmaler sperriger Haushaltsgeräte wie z.B. Besen, Eimer oder Staubsauger (LG B., Urteil vom 15. Januar 2016 – 65 S 145/15). Die Nische ist nach letztlich unstreitigem Vortrag der Beklagten 52 cm x 73 cm groß. Auf einer Grundfläche dieser Größe können alltägliche Haushaltsgegenstände oder Nahrungsvorräte in ausreichendem Maße untergebracht werden. Eine irgendwie geartete Separierung oder ein Sichtschutz sind, teilweise entgegen Orientierungshilfen in früheren Mietspiegeln, für die Qualifizierung nicht erforderlich; der “Raum” ist nicht im abgeschlossenen Sinn, sondern im Sinne von Stauraum zu verstehen.”