Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Ist eine Forderungsabtretung eines Mieters an ein Inkassounternehmen (legal tech-Unternehmen) dergestalt, alle seine Forderungen im Zusammenhang mit der sog. Mietpreisbremse einzuziehen, wirksam?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 157/18, Beschluss vom 03.07.2018) lautet: Nein! (Achtung: anderer Auffassung LG Berlin – 65 S 70/18, Urteil vom 20.06.2018)

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: “Das Amtsgericht hat die aus abgetretenem Recht erhobene Zahlungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dagegen vermag die Berufung im Ergebnis nichts zu erinnern.

1. Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, da ihr der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht wirksam gemäß § 398BGB abgetreten wurde.

Es kann dahinstehen, ob der Mieter der streitgegenständlichen Wohnung die geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die sog. Mietpreisbremse einschließlich des streitgegenständlichen Kostenerstattungsanspruchs tatsächlich an die Klägerin abgetreten hat. Die Abtretung wäre wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot zur Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 2Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig. Die Nichtigkeit erfasst nicht nur die gegen § 3 RDG verstoßende Verpflichtungsgeschäfte, sondern auch die darauf beruhenden Abtretungen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Januar 2017 – IV ZR 340/13NJW-RR 2017, 410, Tz. 18 und 34 ff.). So liegt der Fall hier. Denn die Forderungsabtretung ist untrennbarer Bestandteil des mit § 3RDG unvereinbaren Geschäftsmodells der Klägerin zur Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen wegen angeblicher Verstöße gegen die §§ 556d ff. BGB.

Die Klägerin, die von dem Mieter der streitgegenständlichen Wohnung ausweislich der Vollmacht vom 12. Februar 2017 und ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der “Geltendmachung und Durchsetzung meiner Forderungen und etwaiger Feststellungsbegehren … im Zusammenhang mit der Geltendmachung der sog. Mietpreisbremse” beauftragt war, hat Rechtsdienstleistungen i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG erbracht.

Eine Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Ausreichend ist jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 2016 – I ZR 107/14NJW-RR 2016, 1056, Tz. 43).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Klägerin vor der Geltendmachung und Durchsetzung der von ihr behaupteten Ansprüche die unter Zugrundelegung der §§ 556d ff. BGB preisrechtlich zulässigen Miete für die streitgegenständliche Wohnung ermittelt hat. Zwar beruhte diese Ermittlung zunächst ausschließlich auf einer Eingabe des Mieters in einen auf der von der Klägerin betriebenen online-Plattform installierten “Mietpreisrechner”. § 2 Abs. 1 RDG indes erfasst ausnahmslos alle Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern, unabhängig davon, wie intensiv oder schwierig diese Prüfung ist (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 44). Nichts anderes folgt daraus, dass die Klägerin ihre Prüfung in Form einer computerbasierten und standardisierten Fallanalyse (sog. legal tech) vorgenommen hat. Denn auch der Anbieter eines solchen Rechtsgenerators erbringt Rechtsdienstleitungen i.S.d. § 2Abs. 1 RDG (vgl. Degen/Krahnmer, GRUR-Prax 2016, 363; Remmertz, BRAK-Mitt. 2015, 266; Schmidt, in: Krenzler, RDG, 2. Aufl. 2017, § 6 Rz. 38; Wettlaufer, MMR 2018, 55).

Die Klägerin verfügt nicht über die nach § 3 RDG erforderliche Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen. Die von ihr erbrachten Leistungen waren weder von ihrer Registrierung als Inkassodienstleisterin umfasst (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) noch als bloße Nebentätigkeit erlaubnisfrei (§ 5 Abs. 1 RDG).

Die Klägerin kann für die von ihr entfalteten Tätigkeiten nicht das Registrierungsprivileg des § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG in Anspruch nehmen. Danach dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind, Inkassodienstleistungen vornehmen. Unter Inkassodienstleistung ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen zu verstehen, sofern sie als eigenständiges Geschäft betrieben wird.

Die Klägerin hat zwar für den betroffenen Mieter – in eingeschränktem Umfang – auch Inkassodienstleistungen erbracht, indem sie die behaupteten Ansprüche im Zusammenhang mit dem von ihr behaupteten Verstoß gegen die §§ 556d ff. BGB nach der von ihr behaupteten Abtretung gegenüber der Beklagten außergerichtlich geltend gemacht hat. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit lag aber eindeutig auf dem Feld der Rechtsberatung:

Die Klägerin hat im Rahmen des von ihr gewählten Akquisemodells nicht nur – vor Vertragsschluss und Abtretung der behaupteten Ansprüche durch den Mieter – über ihren “Mietpreisrechner” die ihrer Auffassung nach preisrechtlich zulässige Miete ermittelt. Sie war auch nach Vertragsschluss und der von ihr behaupteten Abtretung umfassend rechtsberatend tätig, indem sie die für Kondiktionsansprüche des Mieters konstitutive Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB gegenüber der Klägerin erhoben und weiterhin gemäß § 556g Abs. 3 BGB zu der für die verlässliche Ermittlung der preisrechtlich zulässigen Miete unabdingbaren Auskunft über die mögliche Verwirklichung der Ausnahmetatbestände der §§ 556e und 556f BGB aufgefordert hat. Das geht bereits im Einzelnen, erst recht aber in seiner Gesamtheit über die zulässigen Tätigkeiten eines registrierten Inkassodienstleisters weit hinaus (vgl. AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg Urt. v. 22.2.2018 – 18 C 148/17, BeckRS 2018, 10925; Urt. v. 4. April 2018 – 19 C 277/17, GE 2018, 717; a.A. AG Lichtenberg, Urt. v. 4. Januar 2018 – 16 C 135/17, n.v.).

Zwar ist es einem Inkassodienstleister im Rahmen seiner Inkassoerlaubnis gestattet, sich gegenüber seinem Auftraggeber oder dem Schuldner zu den einzuziehenden Forderungen rechtlich zu äußern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. August 2004 – 1 BvR 725/03NJW-RR 2004, 1570), so dass eine Rechtsberatung beim Forderungseinzug nicht grundsätzlich unzulässig ist (vgl. BVerfG, a.a.O.). Die Beklagten indes übt ihre neben der Inkassotätigkeit entfalteten Rechtsdienstleistungen nicht “beim Forderungseinzug” aus:

Der Mieter kann die Klägerin erst beauftragen, nachdem er die “Registrierungsstrecke” auf der online-Plattform der Klägerin vollständig durchlaufen und ihm die Klägerin dort nach Verarbeitung der – zuvor über das vom Mieter auszufüllende online-Formular erlangten – wohnungsbezogenen Daten die angeblich preisrechtlich zulässige Miete konkret berechnet hat (“Mit Ihren Angaben haben wir berechnet, das Sie monatlich … EUR zu viel Miete und im Jahr … EUR zu viel Miete zahlen. Zeit dies zu ändern! Mietsenkung beauftragen.)” Mit diesem Geschäftsablauf aber verlässt die Klägerin jeglichen Zusammenhang mit dem ihr durch die erteilte Inkassoerlaubnis gedeckten Forderungseinzug. Denn sie erbringt ihre Rechtsdienstleistungen nicht nur in dem – vom Privileg des § 10Abs. 1 Satz Nr. 1 RDG ohnehin nicht umfassten – akquisitorischen Vorfeld der späteren Abtretung und Einziehung, sondern vielmehr losgelöst davon, ob der Nutzer der von ihr betriebenen Seite ihr später den Auftrag zur “Mietsenkung” erteilt. Rechtsberatung eines Inkassodienstleisters ist aber – sofern nicht einer der hier nicht einschlägigen Negativtatbestände des § 2 Abs. 3 RDG eröffnet ist – allenfalls gegenüber dem Auftraggeber oder dem Schuldner, auf keinen Fall aber gegenüber einer unbestimmten Anzahl Dritter zulässig (vgl. BVerfG, a.a.O.; Degen/Krahmer, a.a.O., 363, 365). Um solche indes handelt es sich bei denjenigen Nutzern der online-Plattform der Klägerin, die später nicht mit ihr kontrahieren.

Es tritt hinzu, dass die Klägerin bereits nach ihrem Selbstverständnis noch nicht einmal bei den Nutzern ihrer Seite, die ihr später den Auftrag zur “Mietsenkung” erteilen, im Wege des Forderungseinzugs tätig wird. Die Klägerin lässt sich “insbesondere” zur Geltendmachung “Ihres Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete” beauftragen. Entsprechende Ansprüche indes sind vor Ausspruch einer qualifizierten Rüge nach § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB nicht inkassofähig, da der Ausspruch einer Rüge gemäß § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB Tatbestandsvoraussetzung eines Rückzahlungsanspruchs ist (vgl. Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 556g Rz. 15). Gemessen daran ist der erstmals von der Klägerin vorgenommene Ausspruch der Rüge nicht nur für die Anspruchsbegründung des Mieters von zentraler Bedeutung, sondern auch wesentlicher Bestandteil der beauftragten Rechtsdienstleistungen der Klägerin. Er unterfällt weder einer Inkassotätigkeit der Klägerin noch der ihr dazu erteilten Erlaubnis, sondern stellt stattdessen eine unerlaubte Rechtsdienstleistung dar (vgl. AG Tempelhof/Kreuzberg, a.a.O.).

Die von der Klägerin erbrachten Rechtsdienstleistungen sind auch nicht gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubnisfrei.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

Gemessen daran handelt es sich bei den von der Klägerin erbrachten und über ihre Inkassoerlaubnis hinausgehenden Tätigkeiten um keine Nebentätigkeiten i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG. Eine Rechtsdienstleistung ist nur dann eine Nebenleistung, wenn sie im Zusammenhang mit einer konkreten anderen Tätigkeit steht (vgl. Hirtz, in: BeckOK RDG, Grunewald/Römermann, 5. Edition, Stand: 15. April 2018, § 5 Rz. 20). Daran fehlt es bereits hinsichtlich derjenigen Nutzer des online-Angebots der Klägerin, denen die Klägerin im Vorfeld des Vertragsschlusses unter Zugrundelegung der von ihnen übermittelten Daten die Höhe der preisrechtlich zulässigen Miete berechnet, die danach aber von einem Vertragsschluss und einer Abtretung zu Gunsten der Klägerin absehen. Denn eine diesen gegenüber später zu erbringende (Haupt-)Leistung in Form des Inkassos würde einen – tatsächlich fehlenden – Vertragsschluss mit darauf beruhender Abtretung voraussetzen. Allein das hindert eine Anwendung des § 5 Abs. 1 RDG zu Gunsten der Klägerin.

Auch den Nutzern, die sich wie der Mieter der streitgegenständlichen Wohnung nach Berechnung der für die Anspruchsdurchsetzung maßgeblichen Differenzbeträge zu einem Vertragsschluss mit der Klägerin entschließen, stellen sich die jenseits der erteilten Inkassoerlaubnis erbrachten Rechtsdienstleistungen der Klägerin nicht als Nebenleistung i.S.d. § 5 Abs. 1 RDG dar, da sie ausweislich des geschlossenen Vertrages zu den von der Klägerin zu erbringenden Hauptleistungen zählen. Eine Anwendung von § 5 Abs. 1 RDG auf Rechtsdienstleistungen, die mit Blick auf die juristische Sachkunde des Dienstleisters als Hauptleistungen angeboten werden, scheidet aber von vorneherein aus (vgl. Hirtz, a.a.O., § 5 Rz. 27 m.w.N.).

Eine der Klägerin günstigere Beurteilung ist schließlich nicht dadurch gerechtfertigt, dass ihre Geschäfte von zwei Rechtsanwälten geführt werden. Der Gesetzgeber hat sich bei der Fassung des RDG bewusst gegen eine “Erfüllungsgehilfenlösung” entschieden. Deshalb kann das Fehlen einer Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen oder eine Umgehung des § 3 RDG nicht geheilt werden, auch wenn bei der Erbringung der Leistungen Rechtsanwälte eingesetzt oder beteiligt sind (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juli 2009 – I ZR 166/06GRUR 2009, 1077; Beschl. v. 12. November 2015 – I ZR 211/14, DStR 2016, 2247, Tz. 12; Offermann-Burkhardt, in: Krenzler, a.a.O., § 3 Rz. 82 m.w.N.) .

2. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten unabhängig von der Wirksamkeit der Abtretung ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten gemäß den §§ 280ff., 398 BGB auch deshalb nicht zu, weil es an einem abtretbaren Vergütungsanspruch der Klägerin gegenüber dem auftraggebenden Mieter fehlt.

Gemäß Ziffer 3.1. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen beansprucht die Klägerin für ihr Tätigwerden in der Summe eine über die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwaltes hinausgehende Vergütung in Höhe von 1/3 der “ersparten Jahresmiete” zuzüglich der “einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes” zustehenden Vergütung. Bei der hier gemäß § 305c Abs. 2 BGB gebotenen kundenfreundlichsten Auslegung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Klägerin mit dem Mieter allerdings in Ziffer 3.3 Satz 1 ein Erfolgshonorar vereinbart (“Sollten unsere Bemühungen nicht erfolgreich sein, entstehen für Sie keine Kosten.”). Der darin für das Entstehen eines Vergütungsanspruchs vorausgesetzte Erfolg ist nicht eingetreten.

Es kann dahin stehen, ob die getroffene Vergütungsregelung in ihrer Gesamtheit mangels hinreichender Transparenz oder zumindest wegen unzureichender tatbestandlicher Eingrenzung des Vergütungstatbestandes zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters und damit gemäß § 307 Abs. Abs. 1, Abs. 2 BGB zur Unwirksamkeit führt (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 6. Dezember 2013 – 17 U 48/13, SchlHA 2014, 268). Denn bei kundenfreundlichster Auslegung kann die Klausel zumindest so verstanden werden, dass der Klägerin Vergütungsansprüche nur bei einer vollständig erfolgreichen Geltendmachung der behaupteten Ansprüche zustehen. Das schließt die Auslegung ein, dass bereits ein anteiliger Misserfolg zu einem vollständigen Verlust möglicher Vergütungsansprüche der Klägerin gegenüber dem Mieter führt. Maßstab für die Beurteilung des – vollständigen – Erfolgs der von der Klägerin entfalteten Tätigkeiten ist unter erneuter Zugrundelegung der Unklarheitenregelung des § 305cAbs. 2 BGB das Ausmaß, in dem eine mit dem Vermieter im Vereinbarungswege getroffene Regelung oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung hinter den im ersten Rügeschreiben der Klägerin behaupteten Ansprüchen zurückbleiben.

Gemessen daran waren die Bemühungen der Klägerin nicht erfolgreich. Denn die Beklagte hat in ihrem Rügeschreiben vom 1. März 2017 eine preisrechtlich zulässige Miete von allenfalls 625,91 EUR geltend gemacht. Die Beklagte indes hat in der Folge – und “ohne Anerkennung einer Rechtspflicht” – eine einseitige Reduzierung ihrer Mietforderungen auf lediglich 669,90 EUR vorgenommen. Ob damit wegen § 150 Abs. 2 BGB überhaupt eine die Beklagte dauerhaft bindende Vereinbarung zu Stande kommen konnte, bedarf keiner abschließenden Entscheidung der Kammer. Zumindest wäre eine solche hinter den in der Rügeschrift geltend gemachten Ansprüchen mit der Folge zurückgeblieben, dass die Bemühungen der Klägerin nicht vollständig erfolgreich gewesen wären. Nur in diesem Falle aber hätte der Klägerin ein abtretbarer Erfolgshonoraranspruch zugestanden.

3. Wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat, stünde einem Kostenerstattungsanspruch des Mieters auch § 254 Abs. 2 BGB entgegen. Zwar sind durch eine – hier zudem nicht zweifelsfreie – Pflichtverletzung eines Vertragspartners verursachte Rechtsverfolgungskosten grundsätzlich gemäß den §§ 280 ff. BGB erstattungsfähig. Die Erstattungsfähigkeit ist jedoch gemäß § 254Abs. 2 BGB begrenzt. Der Gläubiger kann nur diejenigen Aufwendungen erstattet verlangen, die im konkreten Fall erforderlich und zweckmäßig sind. Abzustellen ist dabei auf die ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 17. September 2015 – IX ZR 280/14NJW 2015, 3793).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Mieter die Klägerin nicht zu deren nicht unerheblich Kosten beauftragt hätte, ohne zuvor selbst eine Rüge nach § 556gAbs. 2 Satz 2 BGB auszusprechen. Eine solche wäre ihm zumindest in dem Fall, in dem er wie der Mieter der streitgegenständlichen Wohnung aufgrund der noch kostenfreien Berechnung auf der online-Plattform der Klägerin über den dort installierten “Mietpreisrechner” hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Bemessung der preisrechtlich zulässigen Miete erlangt hätte, auch unschwer möglich gewesen.

Davon ausgehend hätte ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Mieter erst nach fruchtlosem Ablauf einer in seiner Rüge gesetzten und – anders als im Rügeschreiben der Klägerin – hinreichend lang bemessenen Frist eine kostenpflichtige Beauftragung eines Mietervereins, Rechtsanwalts oder der Klägerin in Erwägung gezogen. In diesem Falle aber wären die nunmehr streitgegenständlichen Kosten von 1.173,82 EUR nicht angefallen, da die Beklagte bereits zuvor wie in ihrem Schreiben vom 13. März 2017 den geltend gemachten Ansprüchen des Mieters der streitgegenständlichen Wohnung in erheblichem – und von diesem auch nicht weiter beanstandetem – Umfang nachgekommen wäre. Dann aber wäre eine weitere kostenpflichtige Rechtsverfolgung durch von dem Mieter zu beauftragende Dritte nicht mehr erforderlich gewesen.”