Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Können Vermieter in Hessen von ihren Mietern das Betreten der von diesen innegehaltenen Wohnung zum Zwecke der Funktionsüberprüfung der Rauchwarnmelder verlangen?

Die Antwort des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG Frankfurt a.M. – 33 C 3051/17, Urteil vom 11.12.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Frankfurt a.M. in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Klägerin kann von den Beklagten das Betreten der von ihnen innegehaltenen Wohnung zum Zwecke der Funktionsüberprüfung der Rauchwarnmelder verlangen. Die Klägerin ist nach § 13 Abs. 5 HBO verpflichtet, die beabsichtigte Funktionsüberprüfung durchzuführen. Dementsprechend sind die Beklagten verpflichtet, der Klägerin Gelegenheit zu geben, diese – auch ihnen gegenüber bestehende Verpflichtung – zu erfüllen und Zutritt zu ihrer Wohnung zu gewähren.

Unter Abwägung der Vermieter- bzw. Eigentümerrechte und der Grundrechtsposition des Mieters bzw. Nutzungsinhabers der Wohnung ist eine Vorankündigung des Vermieters vor dem Betreten wie tenoriert erforderlich.

Gegen den Anspruch der Klägerin auf Duldung der Rauchwarnmelderprüfung haben die Beklagten nichts vorgebracht, der Beklagtenvortrag erschöpft sich darin, dass die Beklagten keinen Anlass zur Klage gegeben haben wollen. Darauf kommt es jedoch nicht an. Ungeachtet der Frage, ob vorgerichtlich Termine abgesagt oder versäumt wurden oder nicht, besteht der Anspruch der Klägerin auf Duldung der Prüfung nach wie vor. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob Termine durch die Beklagten versäumt wurden oder nicht, die Beklagten also Veranlassung zur Klageerhebung gegeben haben oder nicht, wäre allenfalls im Rahmen des § 93 ZPO im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses der Beklagten relevant geworden. Ein sofortiges Anerkenntnis ist aber nicht abgegeben worden.”