Kommt die Erholung eines Sachverständigengutachtens als Beweismittel in Betracht, wenn für eine Gemeinde ein qualifizierter Mietspiegel existiert?
Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 472 C 8559/18, Urteil vom 09.08.2018) lautet: Nein!
Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung unter C. 5. wie folgt aus: “Ein Sachverständigengutachten war nicht zu erholen, da gegenüber einem Sachverständigengutachten der qualifizierte Mietspiegel München das bessere Beweismittel ist, da er auf einer größeren Datengrundlage beruht. Besteht für eine Gemeinde ein qualifizierter Mietspiegel, kommt die Erholung eines Sachverständigengutachtens als Beweismittel regelmäßig nicht ein Betracht (LG Hamburg, vom 10.06.2005, 311 S 8/05, WuM 2005, 726).
Der Mietspiegel München 2017 ist ein qualifizierter Mietspiegel, § 558d Abs. 1 BGB. Ausweislich der Dokumentation ist er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt. Er wurde zudem mit Beschluss des Stadtrates als qualifizierter Mietspiegel anerkannt.
Gründe, warum hier ausnahmsweise ein Sachverständigengutachten erholt werden sollte, sind nicht ersichtlich. Der Mietspiegel setzt sich selbst ausweislich der Dokumentation mit der Frage der Begrenzung von Abschlägen auseinander.”