Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Steht einem Mieter eines Altbaus nach der Modernisierung der Fenster grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft zu dem dann erforderlichen Heiz- und Lüftungsverhalten zu?

Die Antwort des Landgerichts Lübeck (LG Lübeck – 14 S 217/16, Urteil vom 26.04.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Lübeck in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Nach Auffassung der Kammer steht dem Mieter eines Altbaus nach der Modernisierung der Fenster grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft zu dem dann erforderlichen Heiz- und Lüftungsverhalten zu. Erforderlichenfalls hat der Vermieter mit Hilfe eines Architekten oder Sachverständigen die zur Vermeidung von Schimmelbildung erforderlichen Verhaltensanforderungen zu ermitteln. Sodann hat er den Mieter präzise und sachgerecht auf die neuen Anforderungen an sein Heiz- und Lüftungserhalten im veränderten Raumklima hinzuweisen (so LG Gießen, Urteil vom 12.4.2000, Az. 1 S 63/00; LG München I, Urteil vom 8.3.2007, Az. 31 S 14459/06; Eisenschmid in Schmidt/Futterer, § 536 Rn. 230). Nach Auffassung der Kammer besteht dabei allerdings nicht die Verpflichtung des Vermieters gegenüber dem Mieter, ein Lüftungskonzept nach der DIN 1946/6 zu erstellen.

Die DIN – Vorschrift ist primär nur für die am Bau bzw. an der Renovierung des Gebäudes Beteiligten verbindlich. Sie gilt nicht im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter (vgl. AG Reinbek, Urteil vom 4.7.2014, Az. 15 C 77/14 in WuM 2014, 568-569). Im Einzelfall sind die Anforderungen an die Auskunft zu prüfen, diese mögen auch unter bestimmten Umständen den Anforderungen der DIN-Norm entsprechen. Einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung eines Lüftungskonzeptes nach der DIN-Norm 1946/6 nimmt die Kammer jedoch im Verhältnis Vermieter/Mieter nicht an.”