Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Hat der Mieter einen Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege?

Die Antwort des Landgerichts Hamburg (LG Hamburg – 401 HKO 56/18, Urteil vom 09.01.2020) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Hamburg in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: „Die Klägerin hat als Mieterin gegen die Beklagte als Vermieterin einen Anspruch auf Vorlage aller Unterlagen und Belege im Original betreffend die Nebenkostenabrechnung für 2014 gemäß § 259 BGB.

Unstreitig hat die Beklagte weder auf das Einsichtsgesuch der Klägerin (K 3) noch auf die nachfolgenden Versuche der Kontaktaufnahme und Mahnungen Einsicht gewährt. Die Vereinbarung des Termins fällt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht “in den Pflichtenkreis” der Klägerin als Mieterin, sondern bedurfte der Mitwirkung der Beklagten als Vermieterin, insbesondere da die Belege sich bei ihr befinden.

Zwar mag es sein, dass die Beklagte in gewissem Umfang ein sogenanntes papierloses Büro führt. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten bestehen ihre Originale jedoch nur “teilweise” aus gescannten, aber auch im EDV-System der Beklagten von ihren Dienstleistern hochgeladenen (digitalen) Dateien und will die Beklagte lediglich “überwiegend” nicht in der Lage sein, den Anspruch der Klägerin auf Vorlage von Originalbelegen zu erfüllen.

Der Mieter hat nach einhelliger Ansicht einen Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 5.12.2003, Az. 311 S 123/02, Rz. 3). Nach ihrem eigenen Vortrag hat die Beklagte jedenfalls teilweise Originalbelege, also muss sie diese auch im einzelnen benennen und vorlegen. Gleiches gilt für die Originale, die nach dem scannen gegebenenfalls noch nicht vernichtet worden sind.”