Pressemitteilung 15/2020

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 16.07.2020 ist kein negatives Signal für den Berliner Mietendeckel

„Aus der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom heutigen Tage zum Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens „#6 Jahre Mietenstopp“ können keine negativen Rückschlüsse für den Berliner Mietendeckel gezogen werden, da das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) – anders als der bayerische Gesetzesentwurf – auf einem öffentlich-rechtlichen Gesamtkonzept aufbaut und seine Regelungen nicht eine bloße Verschärfung der bundesrechtlichen zivilrechtlichen Bestimmungen zur Mietpreisbremse und zur Kappungsgrenze darstellen“, sagte der 1. Vorsitzende des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. Marcel Eupen.

„Der Berliner Mietendeckel (Mietenstopp des § 3 MietenWoG Bln) kann auf die gemäß Art. 70 GG gegebene Zuständigkeit der Länder für den Bereich des Wohnungswesens gestützt werden, da vorgenannte Vorschrift eine öffentlich-rechtliche Regelung ist, der im zivilrechtlichen Verhältnis zwischen Privaten (also zwischen den Mietvertragsparteien) keine unmittelbare Wirkung zukommt. Es handelt sich bei Mietpreisbremse und Kappungsgrenze auf der einen Seite und dem Mietendeckel auf der anderen Seite um unterschiedliche „Rechtsregime“. Während Mietpreisbremse und Kappungsgrenze zwischen den Mietvertragsparteien zivilrechtlich gelten, ist der Mietendeckel ein öffentlich-rechtliches Preiserhöhungsverbot“, so Eupen.

„Der AMV geht nach wie vor davon aus, dass der Berliner Mietendeckel einer verfassungsrechtlichen Kontrolle stand hält“, sagte Eupen.

Berlin, den 16.07.2020

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV