Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Liegen die Negativmerkmale “Keine Kochmöglichkeit” und “Keine Spüle” nach der Merkmalgruppe 2 des Berliner Mietspiegels 2019 vor, wenn der Vermieter keine Küche stellt, aber einen Kostenzuschuss in Höhe von 1.500 EUR für die Anschaffung einer entsprechende Grundausstattung gewährt?

Die Antwort des Amtsgerichts Charlottenburg (AG Charlottenburg – 227 C 115/19, Urteil vom 06.05.2020) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Charlottenburg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: „Der Umstand, dass die Küche vereinbarungsgemäß nicht mit einer Kochmöglichkeit und nicht mit einer Spüle ausgestattet war, führt unter den Umständen des hiesigen Falles nicht zur Erfüllung der entsprechenden Negativmerkmale. Dem Nichteinbau von Kochmöglichkeit und Spüle stand ausweislich der insoweit eindeutigen Formulierung in § 3 des Mietvertrages die Leistung eines Kostenzuschusses in Höhe von 1.500 EUR gegenüber; die Beklagten haben sich also gegen eine entsprechende Grundausstattung durch die Klägerin und für einen bezuschussten Eigeneinbau entschieden. Der Höhe nach deckt dieser mindestens die Anschaffung einer Kochmöglichkeit und einer Spüle ab. Dieses Ergebnis widerspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in dem Urteil vom 24. Oktober 2018, VIII ZR 52/18 Eine vom Mieter auf eigene Kosten in die Mietwohnung eingebaute (Küchen-)Einrichtung bleibt hiernach bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf Dauer unberücksichtigt. Der BGH hat sich in dem genannten Urteil ausschließlich mit der Frage beschäftigt, ob ein durch die Mietereigenausstattung erfülltes Positivmerkmal anzunehmen ist, und hat ausdrücklich den Fall einer Kostenerstattung durch den Vermieter ausgenommen. Auch hiernach erscheint es angemessen und im Einklang mit den Ausführungen des BGH im hiesigen Fall der teilweisen Kostenerstattung jedenfalls das Negativmerkmal nicht anzunehmen.”