Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Arbeitnehmer seinen Zeugniserteilungs- bzw. Zeugnisberichtigungsanspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend machen?

Die Antwort des Hessischen Landesarbeitsgerichtes (Hessisches LAG – 16 SaGa 61/14, Urteil vom 17.02.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Hessische LAG in seiner vorgenannten Entscheidung auf der Seite 4, Randnummer 28, wie folgt aus: “Der erforderliche Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) liegt vor, §§ 935, 940 ZPO. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer entweder überhaupt kein Zeugnis erteilt oder das erteilte Zeugnis als Grundlage für eine Bewerbung bereits beim ersten Hinsehen ausscheidet.”