Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch!
„Tragen Sie rosa Unterwäsche?“ Manch ein Chef ist tatsächlich schon auf die Idee gekommen, einem Stellenbewerber diese oder ähnlich merkwürdige Fragen im Vorstellungsgespräch zu stellen. Einige Fragen sind offensichtlich unzulässig. Aber wo liegen die Grenzen? Und vor allem: Wie soll der Bewerber reagieren? Darf er lügen, oder soll er lieber die Antwort verweigern?
Die häufigsten Zweifelsfälle listen wir hier auf:
- Ganz persönliche Fragen, die nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, also beispielsweise die Frage nach der sexuellen Orientierung, sind unzulässig
- Fragen nach der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft sind im Einstellungsverfahren nicht zulässig
- Gleiches gilt für die Zugehörigkeit zu politischen Parteien oder Religionsgemeinschaften
- Die Frage nach bestehenden Schwangerschaften oder nach einem Kinderwunsch ist generell unzulässig und darf falsch beantwortet werden
- Bei der Frage nach bestehenden Vorstrafen ist zu unterscheiden: Die allgemeine Frage nach Vorstrafen ist unzulässig. Wenn aber die Frage nach bestimmten Vorstrafen für die ausgeschriebene Stelle von wesentlicher Bedeutung ist, ist sie erlaubt. Bei der zu besetzenden Stelle eines Kassierers darf also beispielsweise nach Strafen wegen Vermögensdelikten gefragt werden.
- Ob die Frage nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung zulässig ist, ist in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Die bisherige Rechtsprechung ging von einer Zulässigkeit dieser Frage aus. Seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist dies aber sehr umstritten. Wir gehen von einer Unzulässigkeit einer entsprechenden Frage aus und hoffen auf eine baldige Klarstellung durch die Gerichte
- Davon zu unterscheiden ist die Frage nach bestehenden Krankheiten. Derartige Fragen sind nur zulässig, wenn die Krankheit die Eignung des Bewerbers für die angestrebte Tätigkeit auf Dauer oder jedenfalls in regelmäßig wiederkehrenden Abständen erheblich beeinträchtigt