Gehört die Möglichkeit, an den Wänden in der Küche Hängeschränke anzubringen, in der Regel zur vertragsgemäßen Beschaffenheit einer Wohnung?
Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 355/14, Urteil vom 24.02.2015) lautet: Ja!
Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. wie folgt aus: “Das Amtsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass der diesbezügliche Antrag zu 3) zulässig und begründet war. Hinsichtlich der in dem Tenor zu 3) des amtsgerichtlichen Urteils bezeichneten Wände in der Küche, die wegen ihrer einfachen Gipsplattenbeplankung nicht geeignet waren, die Befestigung von Wandschränken zu ermöglichen, bestand ein Anspruch auf Verstärkung der Wand, wie zwischenzeitlich erfolgt, da die Wände nicht die zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Beschaffenheit im Sinne des § 535 Abs. 1 S. 2 BGB aufwiesen.
Mangels einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand im Sinne des § 535 Abs. 1 S. 2 BGB durch den vereinbarten Nutzungszweck bestimmt. Der Mieter einer Wohnung kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Mindest-Wohnstandard aufweisen, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnung entspricht. Hierbei sind insbesondere die Ausstattung und die Art des Gebäudes sowie die Höhe des Mietzinses und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juli 2004 – VIII ZR 281/03 -; LG Berlin, Urt. v. 20. März 2014 – 67 S 490/11). Gemessen an diesen Grundsätzen konnten die Kläger erwarten, dass sie zur Aufbewahrung ihrer Küchenutensilien als normale, zeitgemäße Nutzung Hängeschränke an den dafür infrage kommenden Wänden befestigen können. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die überzeugenden, detaillierten Ausführungen des Amtsgerichtes Bezug genommen.”
