Steht das Zurücklassen von Sperrmüll in den Kellerräumen der Erfüllung der Rückgabepflicht entgegen?
Die Antwort des Kammergerichts (KG – 8 U 212/14, Beschluss vom 13.04.2015) lautet: Nein!
Zur Begründung führt das KG in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Das Belassen von Sperrmüll im Keller führt aber – entgegen der Ansicht des Landgerichts – nicht dazu, dass die Beklagte ihre Räumungspflicht gemäß § 546 Abs. 1 BGB nicht erfüllt hätte, also nur von einer Teilräumung auszugehen wäre. Vielmehr liegt hierin (nur) eine Schlechterfüllung der Räumungsverpflichtung, die Schadensersatzansprüche auslösen kann (§ 280 BGB). Zwar ergibt sich aus den von der Klägerin eingereichten Fotos, dass sich im Keller eine Vielzahl von Gegenständen befindet. Die Klägerin bezeichnet diese aber selbst als Sperrmüll (vgl. Schriftsatz vom 13.06.2014, Bl. 17). Auch der Senat geht aufgrund der Fotos davon aus, dass es sich insoweit um wertlose Gegenstände handelt, an denen die Beklagte offenbar auch kein Interesse mehr hatte. Das Zurücklassen von Sperrmüll in den Kellerräumen, welchen innerhalb des Mietvertrages nur untergeordnete Bedeutung zukommt, steht der Erfüllung der Rückgabepflicht nicht entgegen (vgl. BezirksG Cottbus WuM 1994,146; LG Braunschweig WuM 1996,272; Schmidt-Futterer/Streyl, a.a.O., § 546 BGB, Rdnr. 43 m.w.N.).”
