Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Führen bei der Heizkostenabrechnung mehrfache maschinelle Schätzungen in der Vergangenheit zur inhaltlichen Unrichtigkeit der Abrechnung?

Die Antwort des Amtsgerichts Wedding (AG Wedding – 7 C 120/14, Urteil vom 16.12.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Wedding in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die streitgegenständliche Heizkostenabrechnung ist entgegen § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung nicht nach dem Leistungs- sondern nach dem Abflussprinzip erstellt worden. Nach § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung sind Kosten der Versorgung mit Wärme unter anderem die Kosten der verbrauchten Brennstoffe. Die Brennstoffkosten sind nach dem konkreten Verbrauch und insbesondere nicht nach den im Abrechnungszeitraum an den Versorger geleisteten Zahlungen aufzustellen. Ein solches Vorgehen ist auch nicht über ein Kürzungsrecht nach § 12 HeizkostenVO auszugleichen (BGH, GE 2012, 401).

Der abgerechnete Gasverbrauch ist nicht vollständig dem Kalenderjahr 2011 zuzuordnen. Wie sich bereits aus dem Schreiben der Hausverwaltung der Klägerseite vom 31.07.2012 (Bl. 14 f. d.A.) und aus deren prozessualen Vorbringen ergibt, sind die Heizkosten der Vorjahre durch den Versorger maschinell geschätzt worden, so auch der Endwert für das Jahr 2010. Unstreitig erfolgte am 24.06.2011 eine Zwischenablesung, deren Ergebnis gemeinsam mit der Ablesung vom 31.12.2011 Grundlage der streitgegenständlichen Abrechnung bildet. Nachdem die Schätzungen in den Vorjahren den Verbrauch zu niedrig angesetzt hatten, wurde für das Kalenderjahr 2011, insbesondere wegen der Zwischenablesung, ein höherer Gasverbrauch in Rechnung gestellt. Mithin gibt der für 2011 abgerechnete Gasverbrauch nicht den tatsächlich in diesem Zeitraum verbrauchten Brennstoff wieder, sondern zieht die zu geringen Ansätze aus den Vorjahren nach. Dieses Vorgehen widerspricht dem Leistungsprinzip, es handelt sich um ein Vorgehen nach dem Abflussprinzip, da die Beklagte Gasverbrauch unter anderem aus den vorangegangenen Abrechnungsperioden abrechnet. Die Abrechnung der Beklagten ist daher inhaltlich fehlerhaft und begründet keine Zahlungspflicht der Kläger.”