Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellen Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen Mietzahlungen dar, deren Nichtzahlung eine Pflichtverletzung darstrellt, die den Vermieter zur Kündigung berechtigen kann?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 202/14, Urteil vom 20.02.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Beklagten befanden sich mit der Nachzahlung des Saldos aus der Nebenkostenabrechnung vom 7. August 2014 in Höhe von 1.211,89 EUR in Verzug. Nachdem ihnen die Abrechnung am 29. August 2014 mit einer Zahlungsfrist bis spätestens zum 1. Oktober 2014 zugestellt worden ist, haben sie bis dahin weder die Zahlung geleistet noch irgendwelche Einwände gegen die Abrechnung erhoben. Auf die Kündigung im Schriftsatz vom 17. Oktober 2014 wegen der Nichtzahlung des Abrechnungssaldos, die jedenfalls als Abmahnung anzusehen ist, haben sie bis zur weiteren Kündigung vom 7. November 2014 nicht reagiert und weder den Saldo ausgeglichen noch Einwendungen erhoben. Auch wenn Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen keine laufenden Zahlungen im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB sind, handelt es sich dennoch um Mietzahlungen und damit um eine Hauptleistungspflicht des Mieters. Deren Nichtzahlung stellt eine Verletzung der dem Mieter obliegenden Vertragspflichten dar. Angesichts der Höhe des Rückstands, der den Betrag von zwei Monatsmieten deutlich übersteigt und mehr als einen Monat andauert, ist auch von einer hinreichenden Erheblichkeit der Pflichtverletzung auszugehen. Anhaltspunkte, dass den Beklagten der Ausgleich der Forderung unverschuldet nicht möglich gewesen ist, tragen sie nicht vor.”