Liegt das wohnwerterhöhende Merkmal “Einhebelmischbatterie” vor, wenn nur einer von den beiden im Bad vorhandenen Wasserhähnen an Badewanne und Waschbecken mit einer Einhebelmischbatterie ausgestattet ist?
Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 7 C 43/14, Urteil vom 04.02.2015) lautet: Nein!
Zur Begründung führt das AG Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. 2. a. wie folgt aus: “Die Einhebelmischbatterie am Waschbecken war nicht wohnwerterhöhend zu berücksichtigen, da insoweit nur einer von den beiden im Bad vorhandenen Wasserhähnen an Badewanne und Waschbecken mit einer Einhebelmischbatterie ausgestattet ist. Unabhängig von der Überlegung, dass Hintergrund der positiven Bewertung einer Einhebelmischbatterie die Möglichkeit der energiesparenden Verwendung von Warmwasser oder (auch), der Bedienungskomfort ist, trifft dieses Merkmal nur zu, wenn Einhebelmischbatterien zumindest in der überwiegenden Anzahl der Badezimmereinrichtung vorhanden sind (LG Berlin, Urteil vom 25.11.2014, Az.: 67 S 365/14, bislang unveröffentlicht). Wohnwerterhöhend kann daher nicht nur ein einziger Wasserhahn sein.”