Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

BGH – I ZR 29/12, Urteil vom 30.07.2015: Endpreise für Flüge sind anzugeben!

Bei jeder Angabe von Flugpreisen sind Endpreise anzugeben. Zwingend anfallende Steuern, Gebühren oder Kerosinzuschläge sind von vornherein in den Preis einzurechnen. Das gilt auch bei tabellarischen Übersichten von verschiedenen Flugangeboten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 30.07.2015 nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG entschieden.

Danach ist der Endpreis bereits bei der erstmaligen Angabe von Preisen auszuweisen und für jeden angezeigten Flug anzugeben. Sinn und Zweck der Verordnung sei es, dass Kundinnen und Kunden die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen können. Demnach bestehe die Pflicht zur Endpreisangabe zu jedem Zeitpunkt.

http://www.vzbv.de/pressemitteilung/endpreise-fuer-fluege-sind-anzugeben

“Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten nunmehr zurückgewiesen. Die tabellarische Preisdarstellung des beanstandeten Buchungssystems in der von der Beklagten bis Ende 2008 verwendeten Fassung verstieß gegen die Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, weil für die in der Tabelle dargestellten Flugdienste lediglich die reinen Flugpreise ausgewiesen waren und der Endpreis für einen bestimmten Flugdienst erst im weiteren Buchungsprozesses auf späteren Internetseiten angegeben war. Es fehlte damit an einer übersichtlichen Darstellung der Endpreise. Auch bei dem im Jahr 2009 geänderten Buchungssystem der Beklagten erfolgte die Angabe eines Endpreises (Flugpreis zuzüglich Steuern und Gebühren, Kerosinzuschlag und Servicegebühr) entgegen den Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung nur für einen ausgewählten Flug und nicht für sämtliche in der Tabelle angezeigten Flugdienste.” Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=71812&pos=0&anz=133