Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann bereits die konkrete Gefahr eines Mangels den vertragsgemäßen Gebrauch einschränken?

Die Antwort des Landgerichts Chemnitz (LG Chemnitz – 3 T 521/13, Beschluss vom 19.02.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Chemnitz in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Das Gericht kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass der Sachverständige bei seiner Ortsbesichtigung am 29.02.2012 nur noch geringe, seiner Ansicht nach alte Schimmelspuren vorgefunden hat und auch nicht die anhand der vorgelegten Lichtbilder nachgewiesenen Feuchtigkeitserscheinungen selbst in Augenschein nehmen konnte, denn von einer nicht nur unerheblichen Einschränkung des vertragsgemäßen Gebrauchs bei einem Mangel ist auch dann auszugehen, wenn der Mangel sich auf die Gebrauchstauglichkeit noch nicht unmittelbar auswirkt, aber die konkrete Gefahr besteht, dass er sie jederzeit erheblich beeinträchtigt (vgl. BGH Urteil vom 15.12.2010, XII ZR 132/09 m.w.N.). Um einen solchen Mangel handelt es sich bei im Mauerwerk aufsteigender Feuchtigkeit. Sofern es sich um einen baulichen Mangel handelt, kann der Einwand auch nicht mit der Bemerkung weggewischt werden, es habe sich um ein einzelnes Schadensereignis gehandelt. Auch und gerade bei schlechtem Wetter hat der Mieter einen Anspruch auf eine dichte und trockene Wohnung.”