EU-Erbrechtsverordnung gilt ab 17.08.2015 für Erbfälle mit Auslandsbezug!
Die bereits 2012 in Kraft getretene europäische Erbrechtsverordnung gilt für Erbfälle, die ab dem 17.08.2015 eintreten. Eine wesentliche Änderung zum bisherigen Recht ist die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers. Allerdings kann der Erblasser eine Rechtswahl treffen, ob er für seinen Nachlass das Erbrecht seines Herkunftsland oder seines gewöhnlichen Aufenthalts gilt.
- Ab dem 17.08.2015 werden Gerichte und andere dafür zuständige Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU nach der Verordnung EU Nr. 650/2012 (EU-ErbVO) beurteilen, welches nationale Recht bei Erbfällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt.
- Nach Art. 25 EGBGB richtete sich die Anwendung des nationalen Erbrechts bisher danach, welchem Staat der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte.
- Gemäß Art. 21 EU-ErbVO ist der Anknüpfungspunkt in Zukunft der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers.
Neu eingeführt wird das europäische Nachlasszeugnis, dass zukünftig den Nachweis der Erbenstellung im Ausland erleichtern soll.
- Das Nachlasszeugnis ist stark an das Deutsche Erbscheinsrecht angelehnt.
- Ein wichtiger Unterschied zum deutschen Erbschein besteht darin, dass der Schutz des guten Glaubens an die Richtigkeit der Beurkundung nicht erst bei positiver Kenntnis von der Unrichtigkeit sondern auch schon bei grob fahrlässiger Unkenntnis entfällt.
Nicht alle europäischen Staaten machen mit. Für Dänemark, das Vereinigte Königreichund die Republik Irland gilt die EU-ErbVO nicht. Die übrigen 25 europäischen Staaten sind dabei.