Muss der vermietende Wohnungseigentümer die Erstellung der Jahresabrechnung durch den Wohnungseigentumsverwalter sowie den Genehmigungsbeschluss der Eigentümer über die Jahresabrechnung abwarten, bevor er die Betriebskostenabrechnung für seinen Mieter erstellen kann?
Die Antwort des Amtsgerichts Offenbach (AG Offenbach – 37 C 29/15, Urteil vom 07.07.2015) lautet: Ja!
Zur Begründung führt das AG Offenbach in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Kläger kann die geltend gemachte Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung 2015 auf Grundlage der noch nicht von den Erbbauberechtigten genehmigten Jahresabrechnung nicht verlangen. Die Fragestellung wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. So vertritt etwa Jennißen die Auffassung, dass der vermietende Wohnungseigentümer die Erstellung der Jahresabrechnung durch den Wohnungseigentumsverwalter und Beschlüsse der Eigentümer nicht abwarten müsse, zumal der einzelne Eigentümer durch Belegeinsicht bei dem Verwalter die erforderlichen Daten zusammenstellen könne, die er für eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung benötige (vgl. NZM 2002, 236 (238)). Das Gericht folgt vorliegend jedoch der Auffassung des OLG Düsseldorf (vgl. Urteil vom 23.03.2000, Az. 10 U 160/97). Der Verwalter der Erbbauberechtigtengemeinschaft hat vorliegend zwar bereits eine Jahresabrechnung erstellt. Entscheidend ist nach Ansicht des Gerichts aber, dass nicht feststeht, inwieweit dem Kläger tatsächlich Kosten entstehen, solange die Erbbauberechtigten die Jahresabrechnung nicht durch Beschluss genehmigt haben. Denn die Beitragspflicht des Wohnungseigentümers bzw. hier Erbbauberechtigten wird erst durch den genehmigten Beschluss begründet. Die zum Zwecke der Beschlussfassung von der Verwaltung erstellte Abrechnung hat nur vorläufigen Charakter; zumindest solange die Abrechnung nicht durch Beschluss genehmigt ist, ist mit Änderungen zu rechnen. Soweit dem Vermieter keine Kosten entstehen, können diese auch nicht auf den Mieter umgelegt werden. (vgl. OLG Düsseldorf, aaO; Langenberg, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 7. Auflage 2014, H 197).”