Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat ein Mieter den nachträglichen Anbau eines Balkons im Stockwerk über seiner  Wohnung als Verbesserung der Mietsache zu dulden?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 183/14, Urteil vom 07.05.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Den Beklagten steht ein Anspruch auf Beseitigung der Balkonplatte oberhalb ihrer Wohnung nicht zu, weil sie gemäß § 555 d Abs. 1 BGB zur Duldung dieser Modernisierungsmaßnahme verpflichtet sind. Diese Vorschrift enthält insoweit eine Sonderregelung für die Verpflichtungen der Mietvertragsparteien bei einer Veränderung der Mietsache. Die Beklagten haben den Bau auch des Balkons im Stockwerk über ihrer Wohnung als Verbesserung der Mietsache zu dulden. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die von den Beklagten gemietete Wohnung nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern das Gebäude, in dem sie sich befindet, in die Abwägung miteinbezogen werden muss. Danach stellt die Schaffung jeweils eines weiteren Balkons für in dem Haus befindliche Wohnungen insgesamt eine Wertverbesserung für alle Wohnungen dar. Für die Duldungspflicht der Beklagten ist es hier – wie bereits oben erwähnt – unerheblich, ob die Maßnahme ordnungsgemäß angekündigt worden ist. Es verstieße gegen Treu und Glauben der Klägerin allein wegen mangelnder Ankündigung den teilweisen Abriss des Balkons aufzugeben, wenn sie diesen bei Einhaltung aller formellen Voraussetzungen umgehend erneut errichten könnte (LG Berlin, Urteil vom 13. November 2013 – 18 S 99/13 – ibr-online).”