Hat der Vermieter einen Anspruch auf Rückbau der vorgenommenen Umbauarbeiten während des laufenden Mietverhältnisses, wenn er die ihm bekannten baulichen Veränderungen über Jahre hinweg geduldet hat?
Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 18 S 92/14, Urteil vom 20.04.2015) lautet: Nein!
Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückbau der vorgenommenen Umbauarbeiten zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die von dem Beklagten vorgenommenen Umbauarbeiten genehmigt hat. Denn während des Mietverhältnisses kann der Vermieter die Beseitigung auch von nicht genehmigten Umbauten nur verlangen, wenn er hierfür ein berechtigtes Interesse hat (LG Berlin GE 1994, 53).
Darüber hinaus kann sich das Verlangen des Vermieters auch als treuwidrig darstellen, wenn er die ihm bekannten baulichen Veränderungen über Jahre hinweg geduldet hat (LG Lüneburg, WuM 2013, 223).
Vorliegend hatte der Beklagte unbestritten vorgetragen, dass es bereits im Februar/März 2008 einen Besichtigungstermin in seiner Wohnung mit dem Mitarbeiter der Hausverwaltung von Herrn K. gegeben habe und damit zu einem Zeitpunkt, als sowohl das Bad umgebaut und die Fliesen im Flur bereits verlegt waren. Der gleiche Mitarbeiter der Hausverwaltung hatte bereits zuvor mit Schreiben vom 29.06.2006, 29.01.2008 und 19.02.2008 auf die von dem Beklagten vorgenommenen Umbauarbeiten Bezug genommen. In den beiden letztgenannten Schreiben wurde auch im Hinblick auf eingegangene Beschwerden wegen der Umbauarbeiten und deren Abschluss um einen entsprechenden Besichtigungstermin gebeten. Daher ist davon auszugehen, dass die Hausverwaltung der Klägerin die vom Beklagten vorgenommenen Umbauarbeiten bereits seit Februar/März 2008 bekannt waren. Wenn die Klägerin diese dann über mehr als fünf Jahre widerspruchslos hingenommen hat und dem Beklagten erstmals mit Schreiben vom 23.07.2013 zum Rückbau auffordern lässt, erscheint ihr Verhalten treuwidrig. Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beseitigung der Umbauarbeiten bereits während des Mietverhältnisses ist nicht zu erkennen. Dagegen spricht bereits, dass sie über Jahre hinweg den Zustand der Wohnung des Beklagten geduldet hat. Bei einem angeblich für sie drohenden erheblichen Nachteil infolge der Umbauarbeiten ist ein solches Verhalten nicht plausibel. Sie widerlegt sich damit selbst.”