Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Steht einem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Nutzungsentgelt in Höhe der üblichen Miete zu, wenn ein Altkleidercontainer ohne seine Zustimmung auf seinem Grundstück aufgestellt und auch trotz Aufforderung nicht entfernt wird?

Die Antwort des Amtsgerichts Pankow/Weißensee (AG Pankow/Weißensee – 7 C 98/15, Urteil vom 19.08.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Pankow/Weißensee in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus : “Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 1.000,00 Euro aus §§ 990,987 BGB.

Durch das Aufstellen des Altkleidercontainers auf dem Grundstück des Klägers, der seine Eigentümerstellung nunmehr durch die Einreichung der Kopie des Grundbuchauszuges substantiiert dargelegt hat, hat der Beklagte das Eigentum des Klägers gestört.

Spätestens seit dem Schreiben vom 16. September 2014 ist der Beklagte auch bösgläubig und hat nach § 990 BGB ein Nutzungsentgelt zu zahlen.

Nach Auffassung des Gerichts ist auch die Höhe des monatlichen Nutzungsentgeltes angemessen.

Der Kläger hat nach Auflage des Gerichts näher dargelegt, dass rund 250,00 Euro monatliche Miete für die Aufstellung eines Platzes für einen Altkleidercontainer verlangt werden kann.

Der Kläger hat dies durch die Einreichung des Zeitungsartikels vom 21. April 2015 dargelegt.

Dem ist der Beklagte nicht ansatzweise entgegen getreten.

Sein pauschales Behaupten, 250,00 Euro seien der jährliche Betrag für das Nutzungsentgelt für das Aufstellen eines Containers, genügt insoweit nicht.

Der Kläger kann daher für die Zeitraum von Oktober 2014 bis einschließlich Januar 2015 insgesamt 1.000,00 Euro verlangen.”