Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Führt allein ein Schlagloch mit einer Größe von ca. einem Quadratmeter und einer Tiefe von fünf Zentimetern auf einer stark frequentierten Berliner Hauptverkehrsstraße (mit täglich 38.000 Fahrzeugen in beide Richtungen) zu einer Haftung des Land Berlins wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung?

Die Antwort des Kammergerichts Berlin (KG Berlin – 9 U 188/13, Urteil vom 20.02.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das KG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. b) wie folgt aus:  “b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten nicht gegeben.

aa) Das im vorliegenden Fall festgestellte Schlagloch mit einer Größe von ca. einem Quadratmeter und einer Tiefe von fünf Zentimetern auf einer stark frequentierten Berliner Hauptverkehrsstraße (mit täglich 38.000 Fahrzeugen in beide Richtungen) stellt zweifelsohne einen nicht verkehrssicheren Zustand im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 4 bzw. 5 BerlStrG dar.

Allerdings führt allein ein nicht verkehrssicherer Zustand einer Straße nicht zu einer Haftung des Beklagten, weil dadurch eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht feststeht. Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Senates (vgl. Beschluss vom 26. August 2005 – 9 U 11/05 -; Beschluss vom 22. Juli 2008 – 9 U 68/07 -; Urteil vom 18. Mai 2010 – 9 U 55/09 -; Beschluss vom 26. April 2013 – 9 U 282/12 -; s.a. OLG München, Urteil vom 14. Oktober 1993 – 1 U 2811/93), dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nur dann vorliegen würde, wenn der Beklagte die Unfallstelle nicht regelmäßig kontrolliert, das Schlagloch bei einer Kontrolle schuldhaft übersehen oder – im Falle dessen Feststellung – die Beseitigung der Gefahrenstelle schuldhaft unterlassen hätte. Eine solche Verkehrssicherungspflichtverletzung kann daher nur angenommen werden, wenn feststeht, dass der nicht verkehrssichere Zustand bereits innerhalb der Zeit vorlag, in der dieser bei ordnungsgemäßem Verhalten des Beklagten hätte entdeckt und behoben werden müssen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Geschädigte als Anspruchsteller.

Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass das Schlagloch, welches zum Unfall des Fahrzeugs der Klägerin führte, bereits im Zeitpunkt der letzten Begehung am 25. Januar 2010 vorhanden war und deshalb von dem Mitarbeiter des Beklagten amtspflichtwidrig nicht erkannt worden ist. Der vom Landgericht hierzu befragte Sachverständige kam sogar zu dem Ergebnis, dass das Schlagloch noch am 5. Februar 2010, also am Vortag des Unfalls des Fahrzeugs der Klägerin, entstanden sein könnte. Ein Schlagloch auch in der vorliegend festgestellten Größe kann unter den hier gegebenen Umständen sogar innerhalb von 24 Stunden entstehen (Seite 4 des Gutachtens L… ).

Angesichts dieser Umstände hätte das Schlagloch auch bei einer höheren Kontrolldichte (selbst bei einer täglichen Kontrolle) nicht rechtzeitig vor dem 6. Februar 2010 bemerkt werden können. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass selbst eine Begehung 24 Stunden vor dem Unfall nicht zu einer rechtzeitigen Entdeckung der Schadstelle hätte führen müssen. Das Schlagloch (in der hier festgestellten Größe) hätte durchaus auch noch am 5. oder 6. Februar 2010 entstehen können (vgl. Gutachten L… Seite 10: selbst am 5. Februar vor 21:30 Uhr hätte das Loch noch nicht “existent sein müssen”).”