Erfordert eine formell ordnungsgemäße Betriebs- und Heizkostenabrechnung eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten?
Die Antwort des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG Frankfurt/Main – 33 C 1729/15, Urteil vom 08.09.2015) lautet: Ja!
Zur Begründung führt das AG Frankfurt/Main in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die formell ordnungsgemäße Abrechnung erfordert eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten. Der Umlageschlüssel muss angegeben und erläutert werden und der Anteil des Mieters abzüglich seiner geleisteten Vorauszahlungen muss berechnet werden (Grundlegend BGH NJW 1982, 573; NZM 2003, 196; NJW 2005, 219 = NZM 2005, 13 m Anm Langenberg NZM 2006, 641 mwN; NJW 2005, 515 = NZM 2005, 737; NJW 2005, 3135 = NZM 2005, 737; WuM 2005, 200; NJW 2007, 1059; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 279; LG Essen WuM 1991, 121). Auch ihre Einzelangaben müssen insgesamt klar, übersichtlich und aus sich heraus für einen juristisch und betriebswirtschaftlich nicht Vorgebildeten verständlich sein. Der Mieter muss in der Lage sein, den Anspruch des Vermieters gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (BGH NJW 1982, 573; NZM 2003, 196; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 279; OLG Dresden NZM 2002, 437; LG Duisburg WuM 2002, 32; LG Berlin ZMR 2002, 666 betr. Anforderung an die Betriebskostenabrechnung bei öffentlich gefördertem Wohnraum; Staudinger/Weitemeyer Rn 82 f mwN; Schmidt-Futterer/Langenberg Rn 303 ff; Palandt/Weidenkaff § 535 Rn 93; Lammel Rn 131 ff). Dies ist für den Kläger bei den streitgegenständlichen Abrechnungen möglich. Die Abrechnung hat sich an den mietvertraglichen Vereinbarungen sowie dem Abrechnungsmaßstab gemäß § 556a BGB zu orientieren, den allgemeinen Anforderungen der Rechnungslegung nach § 259 BGB zu entsprechen und bei einem Mietobjekt mit mehreren Einheiten als Mindestinhalt eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters zu enthalten (BGH NJW 1982, 573; NZM 2003, 196; OLG Braunschweig WuM 1999, 173; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 279).”