Ist in Fällen einer zwischen den Mietvertragsparteien streitigen Berechtigung des Mieters zur Tierhaltung ein Berufungsverfahren vor dem Landgericht möglich?
Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 92/15, Beschluss vom 16.04.2015) lautet: Nein!
Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da die Mindestbeschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist und auch die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
In Fällen einer zwischen den Mietvertragsparteien streitigen Berechtigung des Mieters zur Tierhaltung liegt die Beschwer grundsätzlich – und auch hier – nicht über 600,00 EUR (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Tz. 10; Kammer, Beschl. v. 10. Februar 2015 – 67 S 463/14, n. v.). An die davon abweichende Wertfestsetzung des Amtsgerichts ist die Kammer nicht gebunden (BGH, a. a. O. Tz. 12).”
Anmerkung: Eine Berufung setzt eine Beschwer von mindestens 600,01 € voraus.
§ 511 Abs. 2 ZPO
Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
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der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
- 2.
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das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.