Ist bei einem Parkettboden die Annahme einer Lebensdauer von maximal 12 – 20 Jahren berechtigt?
Die Antwort des Landgerichts Frankenthal (LG Frankenthal – 2 S 173/14, Urteil vom 19.11.2014) lautet: Ja!
Zur Begründung führt das LG Frankenthal in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Ohne Erfolg rügt die Berufung auch die Kürzung der geltend gemachten Schadensbeseitigungskosten hinsichtlich des Parkettbodens. Der Erstrichter hat im Hinblick auf einen Wasserschaden im Wohnzimmer ausgehend von der klägerseits vorgelegten Rechnung der Firma P einen Schadenersatzbetrag in Höhe von 20 % dieser Rechnung zugesprochen. Ein darüber hinausgehender kausaler Schaden durch übermäßigen Mietgebrauch ist klägerseits nicht dargelegt. Die Rüge der Berufung, der Erstrichter habe hinsichtlich des Umfangs der Beschädigungen die Angaben der Zeugen K und B nicht richtig gewürdigt sowie den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Wasserflecken auch im Schlafzimmer übergangen, geht fehl. Der Erstrichter hat eine Vielzahl von Zeugen zum Zustand des Parkettbodens sowohl zu Beginn des Mietverhältnisses als auch am Ende desselben gehört und kam aufgrund dessen in berufungsrechtlich nicht angreifbarer Weise zu der Überzeugung, dass der Parkettboden bei Beendigung des Mietverhältnisses einen zuvor nicht vorhandenen Wasserschaden aufgewiesen habe. Insoweit sei Schadenersatz geschuldet, da keine vertragsgemäße Abnutzung mehr anzunehmen ist. Dass der Erstrichter die Zeugenaussagen falsch gewürdigt habe, macht die Berufung nicht geltend. Es wird lediglich gerügt, dass der Erstrichter weitere Schäden im Schlafzimmer nicht berücksichtigt habe.
Diese Rüge muss jedoch erfolglos bleiben. Den Umfang der Beschädigung konnte der Erstrichter vorliegend unzweifelhaft der Rechnung der Firma Köhler entnehmen, aus der hervorgeht, dass eine Beschädigung durch Wassereinwirkung lediglich im Umfang von 3,50 qm vorlag. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu weiteren Schäden bedurfte es nicht, denn insoweit ergibt sich aus der Rechnung im Umkehrschluss, dass die sonstigen Beschädigungen durch Abschleifen und Neuversiegeln behoben werden konnten. Diese Überarbeitung war vorliegend nach einer unstreitigen Nutzungsdauer von 18 Jahren ohnehin nötig. Aus dem Umstand, dass der Parkettboden nach Angaben einiger Zeugen bei Einzug des Beklagten in Ordnung war, kann nicht geschlossen werden, dass er zu diesem Zeitpunkt neuwertig war. Die Angaben der Zeugen waren insoweit widersprüchlich. So hat der Zeuge K angegeben, der Boden sei zum Einzug der Eheleute M wunderbar gewesen, im Schlafzimmer hätten sich aber auspolierte Druckstellen befunden; dies hat auch der Zeuge B bestätigt.
Dass die Kosten für das Abschleifen und Neuversiegeln deshalb nicht zu erstatten sind, weil im Hinblick auf das Alter des Parketts ohnehin eine Überarbeitung erforderlich war, wodurch auch die üblichen Gebrauchsspuren beseitigt werden konnten, ist nicht zu beanstanden. Die Annahme der Lebensdauer eines Parkettbodens von maximal 12 – 20 Jahren (Schmidt-Futter/Langenberg, a. a. O., § 538 Rn. 374) ist, auch bei einem hochwertigen Parkett, berechtigt. Dies kann die Kammer aus eigener Erfahrung beurteilen. Selbst bei einem hochwertigen Parkett stellen sich im Laufe einer 18-jährigen Nutzungsdauer erhebliche Gebrauchsspuren durch üblichen Mietgebrauch ein, die eine Überarbeitung erfordern. Außerdem hat der Boden vorliegend nach den Angaben der oben angeführten Zeugen schon zu Mietbeginn zumindest im Schlafzimmerbereich Druckstellen aufgewiesen, die gerade auf eine gewisse Empfindlichkeit des Bodens durch Druckbelastung hindeuten. Im Hinblick darauf bedurfte es auch keines Hinweises des Erstrichters dazu, dass er aufgrund der Lebensdauer des Parkettbodens eine Überarbeitung für erforderlich hält.
Auch die Schätzung der Höhe des Schadenersatzanspruchs begegnet keinen Bedenken. Der Erstrichter hat sich bei seiner Schadensschätzung an den Angaben des Parkettlegemeisters M. K. orientiert, der im Rahmen seiner Befragung angab, dass eine größere Wasserschadensstelle nicht ersichtlich gewesen sei und dass er anhand der Menge des verwendeten Klebstoffes davon ausgehe, etwa einen Quadratmeter nachgeklebt zu haben. In Verbindung mit der Rechnung, die von einer Beschädigung im Umfang von 3,5 qm bei einer Gesamtgröße von 57,92 qm ausgeht, ist die vom Erstrichter ausgeworfene Quote in Höhe von 20 % der Gesamtrechnung aus berufungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden; diese hält sich im Rahmen des nach § 287 ZPO eröffneten Schätzungsermessens des Erstrichters.”