Stellen bereits unbeschädigte asbesthaltige Bodenfliesen einen Mangel der Mietsache dar?
Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 18 S 140/14, Urteil vom 13.05.2015) lautet: Nein!
Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Die Miete war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht gem. § 536 BGB wegen einer möglichen Asbestbelastung aufgrund asbesthaltiger Bodenfliesen gemindert. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass die Wohnung im streitgegenständlichen Zeitraum insoweit mangelhaft gewesen wäre.
Eine tatsächliche Asbestbelastung der streitgegenständlichen Wohnung tragen die Kläger selbst nicht vor. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem der von den Klägern zitierten Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 13.02.2002 – 30 U 20/01) zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem eine Asbestbelastung feststand.
Auch die hinreichend konkrete Möglichkeit einer Gefährdung durch Asbest haben die Kläger nicht dargelegt. Zwar kann ein Mangel der Mietsache schon darin liegen, dass sie einer Gefahrenquelle ausgesetzt ist und nur in der Befürchtung einer Gefahrverwirklichung genutzt werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2002 – 30 U 20/01). Dies ist aber nur dann der Fall, wenn eine begründete Gefahrenbesorgnis besteht (LG München 1, Urteil vom 18.02.2004 – 15 S 19508/01). Eine solche begründete Gefahrenbesorgnis haben die Kläger nicht dargelegt. Bereits dass die Bodenfliesen in der klägerischen Wohnung überhaupt asbesthaltig sind, steht nicht fest. Selbst wenn es sich um die möglicherweise verbauten Vinylplatten mit einem Gehalt an fest gebundenem Asbest in einer Konzentration von bis zu 20 % handeln würde, bestünde aber eine konkrete Gefahrenbesorgnis nicht. Die Möglichkeit des Freiwerdens von Asbest besteht in der streitgegenständlichen Konstellation unstreitig nur bei der Beschädigung von Bodenfliesen. Unbeschädigte asbesthaltige Bodenfliesen stellen deshalb nicht ohne Weiteres einen Mangel der Mietsache dar (LG Berlin, Urteil vom 03.12.2010 – 63 S 42/10). Dass eine relevante Beschädigung vorläge oder beim ordnungsgemäßen Mietgebrauch konkret zu befürchten wäre, haben die Kläger nicht dargelegt. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu der von den Klägerin zitierten Entscheidung des LG Berlin (Urteil vom 16.01.2013 – 65 S 419/10). Dass bei einer – von der Beklagten bestrittenen – Probenentnahme die Bodenfliesen beschädigt worden sein sollen, haben die Kläger auch nicht hinreichend dargelegt, zumal davon auszugehen ist, dass ein Fachbetrieb die Probenentnahme so durchführt, dass ein Freiwerden von Asbestfasern gerade vermieden wird. Dass in der Nachbarwohnung eine Bodensanierung vorgenommen wurde, führt zu keiner anderen Einschätzung, denn nach den ihnen zugänglichen Informationen konnten die Kläger davon ausgehen, dass in der Nachbarwohnung Bodenfliesen beschädigt waren.”