Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

BGH, Urt. v. 15.4.2015 – VIII ZR 281/13 – Fristlose Kündigung des Vermieters wegen verweigerter Instandsetzungsarbeiten: kein Vorrang der Duldungsklage!

Der Vermieter von Wohnraum kann das Mietverhältnis durch Kündigung beenden, wenn sich der Mieter weigert, notwendige Instandsetzungsarbeiten an der Mietsache zu dulden und dem Vermieter bzw. den von ihm beauftragten Handwerkern hierzu Zutritt zu gewähren.

http://rsw.beck.de/cms/?toc=njw.root&docid=368188