Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist bei einer Verwertungskündigung in der Kündigungsbegründung auch der wirtschaftliche Nachteil, der den Vermietern droht, darzulegen?

Die Antwort des Amtsgerichts Bremen (AG Bremen – 9 C 155/15, Urteil vom 12.11.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Bremen in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Nach §573 Abs. 2 Nr. 3 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses vor, wenn er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde (vgl. hierzu: Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 12. Auflage, § 573 Rn. 150).

Die Kündigungsgründe müssen gemäß § 573 Abs. 3 BGB in dem Kündigungsschreiben angegeben werden (vgl. hierzu: Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 12. Auflage, § 573 Rn. 216). Dem Mieter müssen die Gründe für eine drohende wirtschaftliche Benachteiligung verständlich dargelegt werden (vgl. LG Berlin, MDR 1990, 1121). Zwar darf keine übertriebene Substantiierung verlangt werden (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 573 Rn. 34). Es ist aber nicht ausreichend, einen Nachteil zu behaupten, ohne diesen schlüssig darzulegen (vgl. LG Berlin, MDR 1990, 1121; LG Berlin, Urteil vom 19.06.2009 – 63 S 10/08). In der Kündigungsbegründung ist insbesondere auch der wirtschaftliche Nachteil, der den Vermietern droht, darzulegen (vgl. AG Darmstadt, Urteil vom 14.02.2011 – 308 C 44/10).”