Aus der Rubrik “Wissenswertes”:  

Gibt es eine Nebenpflicht des Mieters dergestalt, dass er den Vermieter auf die Einhaltung der Frist des §556 Abs. 3 S. 2 BGB (die Frist, in der die Nachforderung von Betriebskosten möglich ist) hinweisen muss?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 73/15, Urteil vom 27.10.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Die Geltendmachung der Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung 2012 ist nach § 556 Abs. 2 S. 3 BGB ausgeschlossen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Kläger den Beklagten diese Abrechnung nicht gemäß § 556 Abs. 2 S. 2 BGB bis zum Ablauf des Monats Dezember 2013 mitgeteilt hat.

Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, weshalb sich aus dem Schreiben der Beklagtenvertreterin vom 28. November 2013 nicht ergibt, dass auch die Heizkostenabrechnung selbst rechtzeitig übersandt wurde. Denn in der “Betriebskostenabrechnung” sind die Heizkosten ebenfalls enthalten, wenn dort auch nur das Ergebnis einer gesonderten Heizkostenabrechnung mitgeteilt wird.

Entgegen der Ansicht des Klägers gibt es grundsätzlich keine Nebenpflicht des Mieters dergestalt, dass er den Vermieter auf die Einhaltung der Frist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB hinweisen muss. Eine solche ergibt sich hier auch nicht ausnahmsweise aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Es lag insbesondere kein Sachverhalt vor, der etwa mit jenem zu vergleichen ist, der der Entscheidung des BGH vom 30. März 2011 – VIII ZR 133/10 – (NJW 2011, 1957f) zugrunde lag. In jenem Fall war der dem Vermieter unterlaufene Fehler bei der Nebenkostenabrechnung für den Mieter auf den ersten Blick erkennbar gewesen. Er betraf mit den einzustellenden Vorschüssen einen Punkt, über den die dortigen Parteien zuvor gerade einen Rechtsstreit geführt hatten. Hier aber hatten die Parteien vor der Zusendung der Nebenkostenabrechnung 2012 keinen Streit über das Erfordernis der Beifügung der Heizkostenabrechnung im engeren Sinne gehabt. Auch mussten die Beklagten nach dem Inhalt des klägerischen Schreibens vom 16. November 2013 nicht wissen, dass der Kläger davon ausging, dass diesem die eigentliche Heizkostenabrechnung 2012 beigefügt sei. Soweit es in der Nebenkostenabrechnung bezüglich der Heizkosten heißt: “lt Abrechnung”, konnte dies ebenso dahingehend verstanden werden, dass diese gesondert übersandt werde oder vom Mieter – wie sonstige Belege – eingesehen werden könne.

Schließlich kann der Kläger für sich auch nichts daraus herleiten, dass die Beklagtenvertreterin noch im Januar 2014 den Eindruck erweckt habe, es gehe nur um fehlende Belege. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Frist des § 556 Abs. 2 S. 2 BGB bereits abgelaufen gewesen. Es ist völlig unerheblich, ob der Fristablauf von den Beklagten bereits im Januar oder erst im April 2014 moniert wird. Dies macht für den Kläger keinen Unterschied. Selbst wenn die Beklagtenseite schon im Januar 2014 auf den Fristablauf hingewiesen hätte, stünde der Kläger jetzt nicht besser.”