Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Steht einem Vermieter ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu, wenn er die Rücknahme der Wohnung verweigert?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 86/14, Urteil vom 09.01.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf die Bezahlung von Mieten bzw. Nutzungsentschädigungszahlungen für den Zeitraum August bis einschließlich Oktober 2011.

Das Mietverhältnis zwischen den Parteien war durch die Kündigung vom 08.04.2011 mit Wirkung zum 31.07.2011 beendet, worden, § 573c Abs. 1 BGB.

Soweit im Mietvertrag eine längere Kündigungsfrist auch für die Beklagten als Mieter vereinbart worden war, ist dieses gemäß § 573c Abs. 4 BGB unwirksam. Die Verlängerung der Kündigungsfrist stellt für den Mieter eine nachteilige Regelung dar, weil er länger an das Mietverhältnis mit der damit verbundenen Mietzahlungspflicht gebunden wird.

Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung gemäß § 546a Abs. 1 BGB für den folgenden Zeitraum einschließlich Oktober 2011. Darauf, wann der Kläger schließlich die Schlüssel zur Wohnung erhielt, kommt es dabei hier nicht an, weil auch nach dem klägerischen Vortrag die Wohnung nicht vor Ende des aus der Sicht des Klägers erst am 31.10.2011 endenden Mietverhältnisses zurückgenommen werden sollte. Verweigert der Vermieter aber die Rücknahme der Wohnung, hat er keinen Rücknahmewillen, so hat er keinen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung gemäß § 546a Abs. 1 BGB.”