Ist eine Räumungsfrist zur Vermeidung von Unklarheiten grundsätzlich datumsmäßig zu bestimmen?
Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 59/16, Beschluss vom 24.03.2016) lautet: Ja!
Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Kammer hatte auf den form- und fristgerechten Antrag der Beklagten gemäß § 721 Abs. 3 ZPO die Verlängerung der erstinstanzlich tenorierten Räumungsfrist zu bewilligen, um der Beklagten die Beschaffung von Ersatzwohnraum zu ermöglichen. Dass ihr diese innerhalb der bislang gewährten Räumungsfrist trotz hinreichend intensiver Suche nicht möglich war, steht zur zweifelsfreien Überzeugung der Kammer aufgrund der Darlegungen der Beklagten und des kammerbekannt angespannten Berliner Wohnungsmarktes fest (vgl. Kammer, Beschl. v. 9. Februar 2016 – 67 S 18/16, GE 2016, 261 Tz. 35). Die aus dem Beschlusstenor ersichtliche weitere dreimonatige Frist ist zur Beschaffung von Ersatzwohnraum erforderlich, aber auch ausreichend. Sollte der Beklagten trotz hinreichend intensiver Suche bis zum Ablauf der verlängerten Frist die Beschaffung von Ersatzwohnraum gleichwohl nicht möglich sein, sind ihre Rechte durch die Möglichkeit zu einer neuerlichen Antragstellung nach § 721 Abs. 3 ZPO gewahrt. Überwiegende Interessen der Kläger, die der Verlängerung der Räumungsfrist im tenorierten Umfang entgegenstünden, sind – insbesondere vor dem Hintergrund der pünktlichen und vollständigen Zahlungen der Beklagten nach § 535 Abs. 2 BGB bzw. § 546a Abs. 1 Alt. 1 BGB – weder dargetan noch sonstwie ersichtlich.
Dem Antrag der Beklagten war indes nicht zu entsprechen, soweit diese die Verlängerung der Räumungsfrist “bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens” beantragt hat. Denn die Räumungsfrist ist zur Vermeidung von Unklarheiten grundsätzlich datumsmäßig zu bestimmen (vgl. Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2015, § 721 Rz. 9).”