Aus der Rubrik “Wissenswertes”:             

Ist ein feuchter Altbaukeller, der nicht über das in einem Altbau zu erwartende Maß durchfeuchtet ist, im Rahmen des Berliner Mietspiegels 2015 als wohnwertmindernd zu berücksichtigen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 273/15, Urteil vom 05.04.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Hinsichtlich des schlechten Instandhaltungszustands hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass das Vorbringen der Beklagten und die von ihnen eingereichten Fotos zwar keinen optimalen, aber auch keinen überdurchschnittlich schlechten Instandhaltungszustand des Gebäudes erkennen lassen. Die Annahme dieses wohnwertmindernden Merkmals setzt vielmehr voraus, dass sich aus Anzahl und Umfang der Schäden der Gesamteindruck eines insgesamt überwiegend schlechten Instandhaltungszustands ergibt. Das ist hier nicht der Fall. Entsprechendes gilt für die Feuchtigkeit im Keller. Der Keller mag in gewissen Umfang Feuchtigkeitsschäden aufweisen. Es ist aber nicht erkennbar, dass er über das in einem Altbau zu erwartende Maß durchfeuchtet ist. Zur Papierlagerung etwa ist ein Altbaukeller auch in ordnungsgemäßen Zustand ohne Frage nicht geeignet und auch von vornherein nicht vorgesehen.”