Ist eine Wohnung, bei der das Badezimmer und sämtliche Böden umfangreich saniert wurden, vergleichbar mit einer Wohnung, bei der sich das Bad noch im Ursprungszustand (Baujahr 1962) befindet und auch keine neuen Bodenbeläge bei Anmietung durch den Vermieter eingebaut wurden?
Die Antwort des Amtsgerichts Lünen (AG Lünen – 7 C 507/15, Urteil vom 07.04.2016) lautet: Nein!
Zur Begründung führt das AG Lünen in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Klage ist unzulässig nach § 558 b Abs. 2 BGB.
Das Erhöhungsverlangen ist formell unwirksam, weil die Klägerin entgegen § 558 a Abs. 2 Nr. 4 BGB keine 3 Vergleichswohnungen benannt hat. Nach dem substantiierten Bestreiten der Beklagten ist die in Rede stehende, im Tatbestand näher bezeichnete Wohnung vor ca. 3-4 Jahren umfangreich saniert worden, indem das Badezimmer vollständig erneuert, der Fliesenspiegel in der Küche erneuert und die Wohnung vollständig mit Laminat ausgestattet wurde. Hingegen handelt es sich bei der von den Beklagten angemieteten Wohnung um eine Wohnung aus dem Baujahr 1962, in welcher sich das Badezimmer noch im Ursprungszustand befindet und ein Oberbodenbelag Vermieterseits bei Anmietung nicht zur Verfügung gestellt wurde. Aufgrund vorbezeichneter Umstände ist nichts dafür ersichtlich, die Wohnungen seien trotz so unterschiedlicher Ausstattung in der Gesamtschau vergleichbar. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass in dem Erhöhungsverlangen lediglich 2 Vergleichswohnungen angegeben sind, so dass das Erhöhungsverlangen formell unwirksam ist, was die Unzulässigkeit der Klage zur Folge hat (vergleiche Amtsgericht Hannover Beck RS 2012, 06724; Schmidt/Futterer/Blank, Mietrecht, § 558 a Rn. 147; Sternel Mietrecht, 4. Aufl. IV Rn. 254; BGH NJW-RR 2014,1357).”