Ist das wohnwertmindernde Merkmal “nicht abschließbare Hauseingangstür” nach dem Berliner Mietspiegel 2015 gegeben, wenn die Tür zum Aufgang des Hinterhauses nicht abschließbar ist?
Die Antwort des Amtsgerichts Köpenick (AG Köpenick – 14 C 181/15, Urteil vom 02.02.2016) lautet: Nein!
Zur Begründung führt das Amtsgericht Köpenick in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Hauseingangstür nicht abschließbar ist. Bei dem von dem Beklagten vorgelegten Lichtbild handelt es sich offensichtlich nicht um die Hauseingangstür zur Straße, sondern um die Tür zum Aufgang des Hinterhauses. Mit der Hauseingangstür ist jedoch die Zutrittsmöglichkeit von der Straße gemeint, da es bei der Frage der Abschließbarkeit darum geht, Nichtmietern den Zutritt zum Gebäude zu verwehren.”