Stellt ein Maklervertrag, der online geschlossen wurde, ein Fernabsatzgeschäft dar, für das ein Widerrufsrecht gilt?
Die Antwort des Landgerichts Hamburg (LG Hamburg – 325 O 22/16, Urteil vom 23.05.2016) lautet: Ja!
Zur Begründung führt das Landgericht Hamburg in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. 2. a) – B9 2) aaa) wie folgt aus: “2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zahlung einer Maklercourtage nach § 652 BGB aus einem Maklervertrag mit dem Beklagten zu.
a) Die Parteien haben zwar einen Maklervertrag geschlossen, indem der Beklagte auf das Inserat im Internet hin Kontakt zu der Klägerin aufnahm. Da die Internetseite darauf hinwies, dass die Wohnungen für eine vom Käufer zu zahlende Provision in Höhe von 6,25% vermittelt würden, stellte sich die Anfrage des Beklagten aus Sicht der Klägerin als Angebot auf den Abschluss eines Maklervertrags dar, welches die Klägerin durch Übersendung des Exposé annahm.
b) Der Kläger hat jedoch den Maklervertrag wirksam widerrufen.
1) Dem Kläger stand nach §§ 312c, 312 g, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu, da der Maklervertrag ein Fernabsatzgeschäft darstellte. Ein solches Geschäft liegt nach § 312c BGB vor, wenn ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbrauchter unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommt. Der Kläger handelte als Verbraucher. Nach § 13 BGB ist jede natürliche Person Verbraucher, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können. Die negative Formulierung lässt erkennen, dass das Handeln einer natürlichen Person regelmäßig als Verbraucherhandeln anzusehen ist, es sei denn, dass Umstände vorliegen, wonach das Handeln eindeutig einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit zuzuordnen ist (BGH, Urt. v. 30.9.2009 – VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780). Solche Umstände gibt es hier nicht, denn der Kauf einer Immobilie mit acht Wohneinheiten kann ein Vorgang der privaten Vermögensverwaltung sein.
2) Die Widerrufsfrist war nicht abgelaufen, als der Beklagte den Widerruf erklärt hat. Zwar beträgt die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Regel nur 14 Tage. Sie beginnt jedoch nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch unterrichtet hat. Eine solche Unterrichtung ist nicht erfolgt.
aaa) Die von der Klägerin mit dem Exposé übersandte Widerrufsbelehrung enthielt keine ausreichende Belehrung. Die Belehrung entsprach nicht den Vorgaben des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. (Art. 246b EGBGB betrifft Finanzdienstleistungen und ist daher für die von der Klägerin zu erbringende Widerrufsbelehrung nicht von Bedeutung.) Nach dieser Bestimmung muss ein Unternehmer über das in der Anlage 2 zum EGBGB enthaltene Muster-Widerrufsformular informieren. Ein Wahlrecht hat der Unternehmer nur insofern, als er nach § 356 Abs. 1 Satz 1 BGB entscheiden kann, ob er dem Verbraucher die Möglichkeit einräumt, das Widerrufsrecht auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen. Die Hinweispflicht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB besteht jedoch unabhängig davon, ob der Unternehmer von dieser Option Gebrauch macht.”