Kann ein Mieter die Hauswartskosten pauschal bestreiten, wenn sein Vermieter in der Betriebskostenabrechnung bei der Position “Hauswartskosten” einen pauschalen Abzug von 50 % vorgenommen und den Umfang der in der Vergütung enthaltenen Verwaltungstätigkeit des Hauswarts nicht substantiiert dargetan hat?
Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 132/16, Urteil vom 13.01.2017) lautet: Ja!
Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “In materieller Hinsicht greifen die Beanstandungen des Beklagten in Bezug auf die Hauswartskosten durch. Denn die Klägerin hat den Umfang der in der Vergütung enthaltenen Verwaltungstätigkeit des Hauswarts nicht substantiiert dargetan und insoweit einen lediglich pauschalen Abzug von 50 % vorgenommen. In diesem Fall reicht ein pauschales Bestreiten des Mieters. Dann muss der Vermieter unter Angabe der für die einzelnen Tätigkeiten erforderlichen Zeitanteile den umlagefähigen Anteil konkret darlegen (BGH, Urteil vom 20.02.2008 – VIII ZR 27/07, GE 2008, 662). Dem ist die Klägerin auch im Rechtsstreit nicht nachgekommen. Dieser Fehler ergibt sich unmittelbar aus der Erläuterung der Abrechnung.
Der auf den Beklagten entfallende Anteil der Hauswartskosten beläuft sich für 2011 auf 463,47 EUR, um welche die vom Beklagten geschuldeten Betriebskosten zu vermindern sind.”