Haben Flugpassagiere bei einer rechtzeitig mitgeteilten Umbuchung einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn sie über eine bestätigte Buchung für den zuerst gebuchten Flug verfügt haben?
Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – X ZR 34/14, Urteil vom 17.03.2015) lautet: Ja!
Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 35/2015 vom 17.03.2015 wie folgt aus: “Der Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung setzt zwar grundsätzlich voraus, dass der Fluggast nicht nur über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügt, sondern sich auch zur angegebenen Zeit zur Abfertigung (“Check-in”) einfindet und ihm der Einstieg (“Boarding”) gegen seinen Willen verweigert wird. Es kommt aber weder auf das Erscheinen zur Abfertigung noch auf das Erscheinen am Ausgang an, wenn das Luftverkehrsunternehmen bereits zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, dem Fluggast die Beförderung auf dem gebuchten Flug zu verweigern. Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben indessen keine Entscheidung, ob eine solche Weigerung in der Umbuchungsmitteilung des Reiseveranstalters zum Ausdruck gekommen ist.
Das Berufungsgericht wird zum einen den Inhalt der Umbuchungsmitteilung festzustellen und zum anderen zu klären haben, ob die Reisenden tatsächlich über eine bestätigte Buchung für den Flug um 9 Uhr verfügt haben. Der genaue Inhalt der beiden Erklärungen wird entscheidend dafür sein, ob in der Mitteilung des Reiseveranstalters, die Reisenden seien auf einen anderen Flug umgebucht worden, eine dem beklagten Luftverkehrsunternehmen zuzurechnende vorweggenommene Weigerung zum Ausdruck kam, die Reisenden auf einem Flug zu befördern, für den sie über einen Flugschein oder eine andere bestätigte Buchung im Sinne der Fluggastrechteverordnung verfügten.”