Verbot von Blumenkästen an der Balkonaußenseite!
1) Landgericht Berlin – 67 S 370/09, Urteil vom 20.05.2011: “Die Anbringung von Blumenkästen an der Außenfassade von Balkonen ist nicht mehr vom allgemeinen Mietgebrauch gedeckt und kann folglich bei Vorliegen eines sachlichen Grundes untersagt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn der Vermieter ausdrücklich mietvertraglich das Anbringen von Blumenkästen außerhalb der Mieträume unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt hat.”
2) Landgericht Berlin – 65 S 40/12, Urteil vom 03.07.2012: “Anders als bei der Benutzung von Fensterbänken oder von Balkonbrüstungen, auf denen Balkonkästen, Blumenkübel oder Blumentöpfe selbst abgestellt werden können, stellt das Aufhängen von Balkonkästen in Halterungen außerhalb der Balkonbrüstung eine potentiell nicht unerheblich größere Verkehrsgefährdung dar. Es besteht jedenfalls beim Anbringen und beim Abnehmen der Kästen von der Brüstung bei grundlegenden Pflegearbeiten oder dem Neubepflanzen der Kästen die Gefahr, dass die Kästen dabei herunterfallen, weil die Haken am Geländer nicht sofort fassen oder fehl gegriffen wird.”