Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist ein Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sein Mieter die Mietwohnung durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt (hier: Reinigung des Badezimmers, Bekämpfung von Ungezieferbefall) gefährdet?

Die Antwort des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG Frankfurt a.M. – 33 C 1702/16, Urteil vom 07.09.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Frankfurt am Main in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. § 546 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung.

Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist durch die fristlose Kündigung vom 24.5.2016 beendet worden.

Die Klägerin war zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, da der Beklagte ihre Rechte dadurch in erheblichem Maße verletzt hat, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet hat (§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der Beklagte ist rechtskräftig mit Urteil vom 8.10.2015 zur Reinigung seines Badezimmers verurteilt worden. Unstreitig ist er dieser Verpflichtung jedenfalls bis Anfang Juni 2016 und damit bis zum Zugang der fristlosen Kündigung vom 24.5.2016 nicht nachgekommen. Auch den massiven Ungezieferbefall hat er bis zum Zugang der fristlosen Kündigung nicht beseitigt. Dadurch hat er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet. Eine Abmahnung gem. § 543 Abs. 3 BGB ist erfolgt. Die Klägerin ist eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten. Es kann offen bleiben, ob der Beklagte die Wohnung bis Mitte Juni 2016 von Insekten befreit und die Sanitärobjekte altersgemäß gereinigt hat. Wohlverhalten nach Zugang einer begründeten fristlosen Kündigung macht die Kündigung nicht im Nachhinein unwirksam.”