Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss eine Modernisierungsankündigung bei der zu erwartenden Mieterhöhung eine Aufschlüsselung der Berechnungsmethode und die Verteilung der Kosten angegeben?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 453 C 22061/15, Urteil vom 30.12.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Es muss ein konkreter Geldbetrag genannt werden, eine Aufschlüsselung der Berechnungsmethode und die Verteilung der Kosten muss jedoch nicht angegeben werden (LG Fulda NJW-RR 1992, S. 658). Dies ist erst Voraussetzung des Mieterhöhungsanspruchs. Schützenswerte Interessen des Mieters werden dadurch nicht beeinträchtigt. Diesem ist in erster Linie daran gelegen zu erfahren, inwiefern sich die Miete erhöht, nicht aber, wie sich der Erhöhungsbetrag errechnet. Der Gefahr, der Vermieter könne schuldhaft einen deutlich zu niedrigen Mietzins mitteilen und dadurch den Mieter zur Zustimmung bewegen, wird dadurch begegnet, dass dem Mieter in einem solchen Fall Schadenersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung zustehen können. Insoweit kann dahinstehen, ob die Kosten in ihrer Berechnung richtig waren. Denn jedenfalls liegt auch bei falschen Angaben eine ordnungsgemäße Ankündigung im Sinne des § 555 c BGB vor, solange diese vollständig ist. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass der Mieter hinreichend über die Einwendungen aus § 559 Abs. 4 und 5 BGB gegen die Mieterhöhung geschützt ist. Eine zusätzliche Sanktion im Rahmen des § 555 cBGB bedarf es daher nicht.”