Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

rbb-online.de am 07.05.2017: Gesetz seit fast zwei Jahren in Kraft Mehr Verfahren wegen Mietpreisbremse

Seit der Einführung der Mietpreisbremse im Juni 2015 wehren sich immer mehr Berliner gegen hohe Mieten. Die Zahl der Verfahren habe zugenommen, sei aber immer noch klein, sagte Mietervereins-Geschäftsführer Reiner Wild, berichtet die Deutsche Presse-Agentur  am Sonntag. “Die meisten Mieter trauen sich weiterhin nicht”, so Wild.

https://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2017/05/mehr-verfahren-wegen-mietpreisbremse.html

AMV im Lichte der Presse:

Unterwegs in Spandau am 08.05.2017: Infoveranstaltung Schönheitsreparaturen im Mietrecht

Veranstaltung des AMV am 24.05.2017 im Stadtteilladen Wilhelmstadt

Thema und Referent

Am 24.05.2017 um 19:00 Uhr findet im Stadtteilladen Wilhelmstadt, Adamstraße 39 Ecke Földerichstraße, 13595 Berlin-Spandau, eine Infoveranstaltung des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. statt. Assessor Marcel Eupen wird zu dem Thema „Schönheitsreparaturen im Mietrecht“ referieren und danach Fragen der anwesenden Verbraucherinnen und Verbraucher beantworten.

E I N L A D U N G

Infoveranstaltung des AMV am 24.05.2017 – Schönheitsreparaturen im Mietrecht

Wann: 24.05.2017, 19:00 Uhr

Wo: Stadtteilladen Wilhelmstadt, Adamstraße 39 Ecke Földerichstraße, 13595 Berlin-Spandau

Thema: Schönheitsreparaturen im Mietrecht

Referent: Assessor Marcel Eupen

Der AMV freut sich auf zahlreiches Erscheinen interessierter Verbraucherinnen und Verbraucher!

Die Teilnahme ist kostenlos!

http://www.unterwegs-in-spandau.de/infoveranstaltung/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Wirkt sich ein vorhandener Fahrradabstellraum wirkt als wohnwerterhöhendes Merkmal aus, wenn er im Hinblick auf die vorhandenen Mietparteien unterdimensioniert ist?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 375/16, Urteil vom 02.03.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Die Berufung hat jedoch insoweit Erfolg, als die Klägerin darauf verweist, das wohnwerterhöhende Merkmal “abschließbarer Fahrradabstellraum” sei insbesondere im Hinblick auf die Unterdimensionierung des Fahrradabstellraums mit – nach den amtsgerichtlichen Feststellungen – nur 6 sogenannten Kreuzberger Bügeln für 12 allenfalls 15 Fahrräder bei vorhandenen 30 Mietparteien nicht gegeben. Zwar gibt der Mietspiegel eine bestimmte Kapazität des Fahrradabstellraums nicht vor. Jedoch kommt dem vorhandenen abschließbaren Fahrradabstellraum entgegen der Ansicht des Amtsgerichts dann keine tatsächlich den Wohnwert erhöhende Wirkung zu, wenn er unzureichend ist (vgl. auch LG Berlin, Urt. v. 31. August 2010 – 63 S 635/09). Davon ist nach dem nicht erheblich bestrittenen detaillierten Vortrag der Beklagten i.Vm. den eingereichten aussagekräftigen Fotografien auszugehen, die belegen, dass der Raum gerade in der hauptsächlichen Nutzungszeit (in den Stoßzeiten) keine hinreichenden Abstellmöglichkeiten aufweist, was durch die zur Mittagszeit erfolgte Augenscheinseinnahme mit dem Ergebnis einer zu dieser Zeit nicht feststellbaren Überfüllung des Fahrradabstellraums nicht widerlegt wird.”

Pressemitteilung 47/2017

Ursachen für den Mietenanstieg in Berlin unverzüglich stoppen

Am 19.05.2017 wird der Berliner Mietspiegel 2017 vorgestellt. Bereits heute steht jedoch fest: In Berlin sind in den vergangenen zwei Jahren die Mieten explodiert. Nach rbb-Informationen sind die Mieten im Schnitt um fast zehn Prozent gestiegen. Die durchschnittliche Kaltmiete von 5,84 Euro soll sich demnach auf jetzt knapp 6,40 pro Quadratmeter verteuert haben (Quelle: https://www.rbb-online.de/wirtschaft/beitrag/2017/05/berlin-mietspiegel-2017.html).

Die Ursachen für den Mietenanstieg in Berlin müssen unverzüglich gestoppt werden. Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. fordert von der Politik: Pressemitteilung 2017-47

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Spandauer Volksblatt am 04.05.2017: Kostenfreie Mieterberatungen auf Bezirksebene sowie Übernahme der Mitgliedsbeiträge in Mieterschutzorga­nisationen

Rot-Rot-Grün hat am 04.05.2017 einen Antrag (Drucksache 18/0305 vom 26.04.2017) im Berliner Abgeordnetenhaus eingebracht, mit dem die bezirklichen Mieterberatungen ausgebaut werden sollen. Durch Kollektivverträge mit den Mieterschutzorganisationen sollen einkommensschwache Berlinerinnen und Berliner einen verbesserten Rechtsschutz erhalten.

http://www.berliner-woche.de/falkenhagener-feld/soziales/kostenfreie-mieterberatungen-auf-bezirksebene-sowie-uebernahme-der-mitgliedsbeitraege-in-mieterschutzorganisationen-d124404.html

AMV im Lichte der Presse:

Spandauer Volksblatt am 07.05.2017: Politik gegen Mietsteigerungen

Wann? 17.05.2017 19:30 Uhr

Wo? TSV Spandau 1860 Restaurant und Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585 Berlin

Der 23. Mieter- und Verbraucherstammtisch des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbundes findet am Mittwoch, 17. Mai, um 19.30 Uhr im Restaurant des TSV Spandau 1860, Askanierring 150, statt. Der CDU-Bundestagsabgeordnete Kai Wegner referiert zu dem Thema „Was muss die Politik tun, um steigende Mieten zu verhindern?“ und steht dann für Fragen zur Verfügung.

http://www.berliner-woche.de/spandau/soziales/politik-gegen-mietsteigerungen-d124307.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Genügt bei einer Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen gemäß § 560 Abs. 4 BGB ein Hinweis auf das Abrechnungsergebnis, wenn sich die Anpassung darauf beschränkt, dass die Vorauszahlungen lediglich rechnerisch an den Jahresbetrag der letzten Betriebskostenabrechnung angepasst werden?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 124/16, Urteil vom 27.01.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Erhöhung der Vorauszahlungen wirksam und von ihnen zu zahlen. Gemäß § 560 Abs. 4 BGB kann jede Partei anlässlich einer Abrechnung eine Anpassung der Vorschüsse auf eine angemessene Höhe vornehmen. Die Klägerin hat eine derartige Erklärung in der Abrechnung für 2009 vom 30. Oktober 2010 abgegeben und diese auch unter Hinweis auf das Abrechnungsergebnis begründet. Beschränkt sich die Anpassung darauf, dass die Vorauszahlungen lediglich rechnerisch an den Jahresbetrag der letzten Betriebskostenabrechnung angepasst werden, so genügt ein Hinweis auf das Abrechnungsergebnis (BGH, Urteil vom 28.09.2011 – VIII ZR 294/10, GE 2011, 1547).
Das ist hier der Fall. Die auf die Beklagten entfallenden Betriebskosten ohne Aufzug beliefen sich auf 1.315,42 EUR. Unter Berücksichtigung des Nutzungszeitraums von sieben Monaten ergibt sich daraus ein monatlicher Betrag von 187,92 EUR. Damit korrespondiert die von der Klägerin verlangte Erhöhung auf monatlich 188, — EUR. Entsprechendes gilt für die Verminderung des Vorschusses für den Aufzug von 20, — EUR auf 18, — EUR.

Der Wirksamkeit der vorgenannten Erhöhung steht nicht entgegen, dass sich in der Heizkostenabrechnung zugunsten der Beklagten ein Guthaben ergeben hat. Die Parteien haben im Mietvertrag keinen Gesamtvorschuss für sämtliche Nebenkostenvereinbart, sondern diesen ausdrücklich aufgegliedert. Dem tragen auch die Nebenkostenabrechnungen der Klägerin Rechnung, indem insoweit getrennte Abrechnungen erfolgen. Unter diesen Umständen ist auch die Anpassung der einzelnen Vorschüsse nicht zu beanstanden. Den Beklagten hätte es freigestanden, ihrerseits den Vorschuss für die Heizkosten gemäß § 560 Abs. 4 BGB anzupassen. Eine solche Erklärung haben sie indes nicht abgegeben.

Entgegen der Auffassung der Beklagten begründet insoweit ein Guthaben in einer Abrechnung nicht ohne Weiteres eine Senkung der vereinbarten Vorschüsse. Vielmehr hat eine Mietpartei, wenn sich die Unangemessenheit eines Vorschusses aus einer Abrechnung ergibt, lediglich einen Anspruch auf Anpassung für die Zukunft (BayObLG, Rechtsentscheid vom 05.10.1995 – RE – Miet 1/95, GE 1995, 1413; Palandt – Weidenkaff, BGB, § 556 BGB, Rn 8).”

Pressemitteilung 46/2017

Novelle des Berliner Wohnraumgesetzes – Segen und Fluch zugleich

Der Berliner Senat hat am 09.05.2017 auf Vorlage der Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Katrin Lompscher, beschlossen, vor der für das Jahr 2018 vorgesehenen umfassenden Reform des sozialen Wohnungsbaus ein Vorschaltgesetz zur Novellierung des Berliner Wohnraumgesetzes beim Berliner Abgeordnetenhaus einzubringen. Die geplante Veränderung des Berliner Wohnraumgesetzes umfasst die folgenden Maßnahmen:

  • Rückwirkende Mieterhöhungsmöglichkeiten im sozialen Wohnungsbau in Berlin werden abgeschafft.
  • § 5 des Wohnraumgesetzes Berlin wird gestrichen. Dies verhindert ein vorzeitiges Ende der Förderung bei Objekten ohne Anschlussförderung und erhält die ursprünglichen Bindungsfristen. … weiterlesen